Es ist schon ein paar Jahre her, da machten die Guardia Civil und die Ortspolizei auf Mallorca gezielt Jagd auf Kennzeichen D: Vor allem vor internationalen Schulen postierten sich die Beamten und zogen vermeintliche Nicht-Residenten mit deutschen Nummernschildern aus dem Verkehr. In den meisten Fällen handelte es sich um Residenten, die ihr Auto nicht umgemeldet hatten. Inzwischen ist die Polizei offensichtlich entspannter geworden im Umgang mit ausländischen Kennzeichen bei Mallorca-Residenten. Von groß angelegten Kontrollen hat die MZ zumindest seit Jahren nichts mehr gehört. François de la Villethéart vom Mas Auto Service, der sich um Ummeldungen kümmert, bestätigt das: „Mir ist nicht bekannt, dass in der jüngeren Vergangenheit Strafen wegen ausländischer Kennzeichen verhängt wurden."

Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht trotzdem Pflicht für Residenten ist, ihr Auto nach 30 Tagen in einer recht aufwendigen und teuren Prozedur mit einem spanischen Kennzeichen zu versehen. Denn ganz davon abgesehen, dass es doch mal bei einer Kontrolle Strafen hageln könnte, kann es vor allem im Falle eines Unfalles ungemütlich für den Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen werden. „Wenn ein Auto mit deutschem Kennzeichen und eines mit spanischem Kennzeichen zusammenstoßen, kann es Monate und manchmal über ein Jahr dauern, bis der Geschädigte sein Geld sieht", erzählt François de la Villethéart.

Diese Probleme kennt auch Sassan Mikhtchi, der Leiter von Iberia Versicherungen. „Wo es in Deutschland kein Problem ist, dass der Geschädigte am Tag darauf seinen Leihwagen hat und häufig nach zwei Wochen das Geld auf dem Konto, ist es in Spanien schon langwieriger, wenn es zwei hierzulande versicherte Autos sind. Wenn dann aber eines in Deutschland und eines in Spanien versichert ist, kann das eine Ewigkeit dauern." Aufgrund der Sprachbarriere könnten die Sachbearbeiter beider Versicherungen oft nicht direkt miteinander kommunizieren. Mikhtchi kann sich an einen Fall erinnern, in dem die Schadensregulierung eineinhalb Jahre gedauert hat.

Neben den Verständigungsschwierigkeiten gibt es noch andere Fallstricke. „Speziell wenn man nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann die Regulierung lange dauern", sagt Mikhtchi. Das Problem rührt häufig daher, dass die Vorgehensweise in Spanien und Deutschland im Falles eines Unfalls unterschiedlich ist. In Deutschland zahlt die Versicherung des Verursachers an den Geschädigten, in Spanien streckt die Versicherung des Geschädigten den Betrag vor und holt sich das Geld von der anderen Versicherung wieder.

Dennoch: Bei den Versicherungen in Deutschland sieht man das Problem eher an einer anderen Stelle, wie Sabine Friedrich, Pressesprecherin der Axa-Versicherung in Deutschland, erklärt: „Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Schadensregulierung mit zwei Unfallbeteiligten unterschiedlicher Nationalität in Europa inzwischen ganz gut funktioniert, da es in jedem Land einen Schadens­beauftragten gibt."

Was die Regulierung allerdings herauszögern könne, seien Uneinigkeiten bei der Schuldfrage. Grundsätzlich gelte: „Ist ein spanischer Autofahrer Geschädigter, kann er sich an das spanische Grüne-Karte-Büro wenden. Das Büro wird dann einen spanischen Regulierungsbeauftragten mit der Regulierung beauftragen. So gibt es für den Spanier keine Sprachbarriere." Das Deutsche Büro Grüne Karte (DBGK) ist die für Deutschland zuständige Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen. Wenn der deutsche Autofahrer der Geschädigte ist, könne er sich entweder in Spanien direkt an die Versicherung des Unfallgegners wenden. Oder bei Sprachproblemen den Regulierungsbeauftragten des spanischen Versicherers in Deutschland kontaktieren.

Gibt es dann Widersprüche gegen die Schadensregulierung, treten die sogenannten Ombudsmänner der Versicherungen auf den Plan. „Und da kann sich die Arbeit schon mal stauen", sagt Mikhtchi.

Wer trotzdem sein deutsches Kennzeichen behalten will, sollte sich nach Meinung der Versicherungsexperten von der deutschen Versicherung die Bestätigung holen, dass die Deckung auch bei Nutzung im Ausland gilt.