Der Sommerurlaub fällt aller Voraussicht doch nicht ins Wasser. Das Auswärtige Amt will die Reisewarnung für Spanien wohl bis zum 21. Juni aufheben, der Alarmzustand läuft aus. Doch was, wenn doch nicht alles nach Plan läuft? Eine Stornierung ist nicht immer kostenlos möglich.

Pauschalreisen

Eine kostenlose Stornierung mit Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge ist laut BGB (§ 651h Abs. 3) bei „unver­meid­baren und außergewöhnlichen Umständen" möglich. „Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände", schreibt „Stiftung Warentest". Für die Stornierung gibt es einen Musterbrief der Verbraucherschutzzentrale (bit.ly/mallorca-storno).

Der Reiseveranstalter hat zwei Wochen Zeit, um Anzahlungen zurückzuerstatten. Einen Schadensersatz gibt es jedoch nicht. Weigert der Anbieter sich, das Geld zurück zu überweisen, können sich die Kunden im Fall einer Zahlung mit der Kreditkarte den Betrag mit dem Chargeback-Verfahren zurückholen. Im Falle einer Lastschrift - sollte diese nicht älter als acht Wochen sein - kann die Bank beauftragt werden, das Geld zurück zu überweisen.

Einige Reiseveranstalter versuchen, die Kunden mit Umbuchungen oder Gutscheinen bei der Stange zu halten, damit das Geld im Unternehmen bleibt. Wer das nicht will, kann auf eine Rückzahlung bestehen. Die Gutscheine haben Vor- und Nachteile. Anbieter Tui hat beispielsweise den Kunden bis zu 150 Euro zusätzlich zum Reisepreis geboten, wenn sie einen Gutschein akzeptieren. Auf der anderen Seite ist dieser nicht versichert. Geht ein Reiseanbieter in der Zwischenzeit pleite, bleibt der Kunde auf dem ungenutzten Gutschein sitzen.

Nach der Reisewarnung

Sollte die Reisewarnung aufgehoben werden, geht ein starkes Argument für eine kostenlose Stornierung verloren. Diese ist aber weiterhin möglich. „Letztendlich ausschlaggebend ist nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sondern die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu klären", schreibt das Auswärtige Amt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat vor zwei Wochen ein Gutachten beim Reiserechtler Klaus Tonner eingeholt. „Dem Gutachten nach könnten Verbraucher kostenlos Auslands-Pauschalreisen stornieren, die bis Ende August 2020 stattfinden sollen." Die Verbraucherzentrale betont aber auch, dass sich die Lage schnell ändern kann.

Die Beweislast, dass am Urlaubsort auf Mallorca die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auch tatsächlich vorliegen, liegt im Fall einer Stornierung beim Kunden. Es ist davon auszugehen, dass die Reiseanbieter sich dagegen sträuben werden. Ratsam ist es auf jeden Fall, Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen. Viele Anbieter tauschen die bereits gebuchten Reisen aus Kulanz gegen Gutscheine ein oder bieten eine Umbuchung an. Wer auf sein Geld besteht, sollte lieber frühzeitig stornieren und die Gebühren des jeweiligen Anbieters im Auge behalten. Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Reise nicht machbar gewesen wäre, können nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Stornokosten zurückgefordert werden.

Der Einzelfall kommt auch bei Reiserücktrittsversicherungen zum Tragen. Diese bietet meist eine kostenlose Stornierung im Krankheitsfall, Tod von Verwandten, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. In vielen Policen sind die Schäden durch Pandemien jedoch ausgeschlossen.

Restzahlung aufschieben

Für Unentschlossene, die nicht wissen, ob sie eine gebuchte Reise im Sommer antreten oder stornieren sollen, bietet das BGB eine Möglichkeit, die Entscheidung zu vertagen. Unsicherheitseinrede (§321) nennt sich das. Damit kann die Restzahlung aufgeschoben werden, falls absehbar ist, dass die Gegenleistung, also der Urlaub, gefährdet sein wird. Kann der Tourist die Reise antreten, muss er die Zahlung auf jeden Fall vorher tätigen. Der Kunde hat somit die Chance, die Entwicklung der Corona-Situation bis kurz vor Abflug abzuwarten. Die Unsicherheitseinrede sollte schriftlich, am besten per Einschreiben, beim Reiseveranstalter eingehen. Musterbriefe dafür gibt es im Internet, zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Niedersachsen (bit.ly/restzahlung)

Neue Buchungen

Angesichts der Krise locken die großen Reiseveranstalter derzeit mit Angeboten, um den Urlaubern ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln. In den meisten Fällen können neu gebuchte Reisen bis zwei Wochen vor Abreise kostenlos storniert werden. Zum Teil kann der Reisepreis auch erst kurz vor Abreise bezahlt werden.

Bei Buchungsportalen für Unterkünfte gibt es zudem meist die Möglichkeit einer flexiblen Buchung. Gegen einen kleinen Aufpreise kann das Zimmer bis einen Tag vor der Ankunft kostenlos storniert werden.

Individualreisen

Wenn der Flug ausgefallen ist, darf die Fluggesellschaft dem Kunden zwar einen Gutschein oder eine kostenlose Umbuchung anbieten, dieser darf aber auf Rückzahlung des Geldes bestehen. In manchen Fällen - wenn die Airline den Flug nicht aus gesundheitlichen, sondern wirtschaftlichen Gründen abgesagt hat -, stehen dem Passagier sogar Entschädigungen zu. Auch hier reizen die Unternehmen wieder den rechtlichen Rahmen aus. Der balearische Verbraucherschutzverband Consubal hat in der vergangenen Woche die Fluggesellschaft Air Europa angezeigt, da diese den Kunden das Geld nicht zurückzahlen wollte. Spanienweit gehen die Verbraucherschützer gegen 17 Airlines vor, die den Kunden lediglich Gutscheine ausstellen wollen.

„Wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen", schreibt die Verbraucherzentrale. Falls Sie einen Flug für die Zeit nach der Reisewarnung gebucht haben und sich die Situation nicht wieder verschlimmert, wird es kein Argument für eine kostenlose Stornierung geben.

Direkt auf der Insel gebucht

Ähnlich sieht es bei auf der Insel gebuchten Unterkünften aus. Anders als bei in Deutschland gebuchten Pauschalreisen gilt hier das spanische Recht. „Während des Alarmzustandes können die Urlauber die Reservierungen kostenlos stornieren", sagt Alfonso Rodríguez, Präsident von Consubal. Auch hier können die Kunden aussuchen, ob sie einen Gutschein oder eine Umbuchung annehmen oder das Geld zurückhaben wollen. „Grundsätzlich gilt: Wenn nach 60 Tagen Verhandlung mit dem Hotel- oder Ferienhausanbieter keine Einigung zustande gekommen ist, bekommt der Kunde sein Geld zurück."

Für die Zeit nach dem Alarmzustand in Spanien kommt es auf die Kulanz der einzelnen Anbieter an, ob sie den reiseunlustigen Urlaubern eine Umbuchung oder aber Stornierung gewähren. Es ist ratsam, den Kontakt zum Anbieter möglichst früh zu suchen.