Alkohol nach Mitternacht verkauft: Hammerstrafe für Geschäft an der Playa de Palma
Die Betreiberin war der Ansicht, das nächtliche Verkaufsverbot sei verfassungswidrig

Mutmaßlich betrunkene Urlauberinnen an der Playa de Palma. / DM
Seit nun fünf Jahren gilt auf Mallorca und den Nachbarinseln das so genannte Anti-Sauftourismus-Gesetz. Mit dem kurz vor Beginn der Corona-Pandemie eingeführten Maßnahmenpaket wollte die Balearen-Regierung den Exzesstourismus an Urlauber-Hotspots wie der Playa de Palma oder Magaluf eindämmen. Eine der zentralen Maßnahmen: Zwischen 21.30 Uhr und 8 Uhr morgens darf Alkohol nur in gastronomischen Betrieben ausgeschenkt werden. Supermärkte, Spätis und andere Geschäfte, die um diese Zeit noch offen sind, müssen alkoholische Getränke aus der Auslage nehmen. Damit sollen Besäufnisse auf offener Straße zumindest erschwert werden.
Was passiert, wenn sich ein Geschäft nicht daran hält, musste nun die Betreiberin eines Ladens an der Playa de Palma erfahren. Diese hatte – zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt – das nächtliche Verkaufsverbot missachtet. Weit nach Mitternacht sollen alkoholische Getränke über den Tresen gegangen sein. Die Ortspolizei ertappte sie auf frischer Tat und die Landesregierung erkannte ein "schweres Vergehen". Die Folge: 60.000 Euro Strafe.
So argumentieren die Richter
Das wollte die Betreiberin nicht gelten lassen und legte Einspruch ein. Die Argumentation: Das Vorgehen der Landesregierung sei verfassungswidrig, da es gegen den Grundsatz des freien Handels verstoße. Das Gericht schmetterte diesen Einwand ab. Nach Ansicht der Richter kann es Einschränkungen geben, wenn diese einer Notwendigkeit folgen und verhältnismäßig sind. Das Anti-Sauftourismus-Gesetz sei geschaffen worden, um unter anderem die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Es sei zudem dafür da, um die Qualität bestimmter Urlaubsorte zu wahren und asoziales Verhalten zu bändigen. In dem Sinne sei das nächtliche Verkaufsverbot absolut gerechtfertigt. Die Richter verdonnerten die Betreiberin dazu, den von der Landesregierung aufgebrummten Betrag zu zahlen.
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