Arbeitsrecht: Bordellbesuch beim Straßenfegen ist Kündigungsgrund
Mit laufendem Motor: Zwei Mitarbeiter der Stadtwerke hatten ihr Reinigungsfahrzeug für 45 Minuten vor einem Nachtclub abgestellt
Für den Besuch eines Bordells während der Arbeitszeit sind zwei Straßenfeger der Stadtwerke Emaya zu Recht mit Entlassung beziehungsweise mit Suspendierung bestraft worden. Das entschied nun ein Gericht auf Mallorca, rund drei Jahre nach dem Vorfall, der sich am 26. November 2013 in Palma ereignet hatte.
An jenem Herbstnachmittag waren die beiden Emaya-Angestellten damit beauftragt, mit der Straßenreinigung Palmas Innenstadt beauftragt. Direkt vor einem bekannten Bordell an der Plaza del Banc de s'Oli stellten sie den Reinigungswagen mit laufendem Motor ab und verschwanden in dem geöffneten Nachtclub.
Ab hier gibt es verschiedene Versionen der Geschichte: Die Reinigungskräfte gaben auf Nachfrage des Arbeitgebers an, nur für etwa zehn Minuten in dem Club gewesen zu sein, während das Fahrzeug mit Wasser aufgefüllt wurde. Dort habe man ein Getränk - ein alkoholfreies Bier - zu sich genommen, um sich anschließend gestärkt wieder an die Arbeit zu machen.
Allerdings verfügen die Fahrzeuge über eine Art Fahrtenschreiber, auf dem die Stadtwerke ablesen konnten, dass der Putzwagen 45 Minuten vor dem Bordell stand. Erneut zur Rede gestellt, erklärten die Emaya-Mitarbeiter, sie seien wie gesagt nur kurz in dem Bordell gewesen, hätten noch die Toilette aufgesucht, aber die lange Arbeitspause sei durch einen heftigen Regenschauer verursacht worden. Wetteraufzeichnungen verrieten jedoch, dass es an jenem Tag in Palma nicht geregnet hatte, sodass die Eskapade zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führte.
Einer der beiden Mitarbeiter, der in seinen acht Dienstjahren bereits zehn Mal wegen kleinerer Verstöße ermahnt worden war, erhielt eine fristlose Entlassung. Der zweite dienstältere Mitarbeiter hatte keine Abmahnungen erhalten und erhielt deswegen eine zweimonatige Suspendierung vom Dienst. Das Arbeitsgericht bestätigte die Sanktionen als rechtmäßig. Als öffentlicher Auftraggeber sei die Stadt zudem verpflichtet, über die effiziente Ausübung der Arbeiten ihrer Angestellten zu wachen. /tg
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