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Bargeldzahlungen in Spanien ab sofort eingeschränkt

Maximal 2.500 Euro dürfen den Besitzer wechseln

Wer auf Mallorca als Steuerinländer teuren Schmuck kauft, sich Designer-Möbel leistet oder etwa einen Neuwagen zulegt, darf die Rechnung ab sofort nicht mehr bar bezahlen: Die spanische Regierung erlaubt seit Montag (19.11.) in der Geschäftswelt nur noch Barzahlungen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Die Regelung betrifft alle Transaktionen, an denen mindestens ein Unternehmer beteiligt ist.

Mit der neuen Regelung sollen Steuerbetrug und Schattenwirtschaft bekämpft werden. Die Regierung erhofft sich zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro. Zumindest bis vor einigen Jahren waren in Spanien, auch im Immobiliengeschäft, hohe Barzahlungen weit verbreitet. Nirgendwo anders in Europa waren so viele 500-Euro-Scheine im Umlauf wie hier.

In anderen Ländern wie Italien oder Frankreich existieren bereits vergleichbare Regelungen. Was in der Theorie klar ist, wirft jedoch in der Praxis jede Menge Fragen auf, etwa bei Geschäften mit Urlaubern. So gilt eine Ausnahme für Bargeld-Geschäfte bis zu 15.000 Euro, wenn es sich beim Kunden um eine physische Person handelt, diese nicht als Unternehmer oder Selbständiger auftritt sowie ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat.

Unklar ist jedoch bislang, wie Letzteres nachzuweisen ist. Alejandro del Campo, Rechtsanwalt und Steuerberater bei DMS-Consulting, geht davon aus, dass dazu kein behördliches Dokument erforderlich sein wird: Eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Kunden dürfte ausreichen. Der Anwalt verweist zudem darauf, dass der Begriff des Steuerinländers noch unklar ist: So könnte darunter möglicherweise auch ein Deutscher fallen, der seine Steuern in Deutschland zahlt, aber in Spanien eine Immobilie besitzt.

Wer darauf vertraut, von den spanischen Steuerfahndern nicht erwischt zu werden, muss sich in jedem Fall vor Anzeigen in Acht nehmen: So ist zum Beispiel denkbar, dass der Kunde eines Handwerkers, der mit dessen Arbeit nicht zufrieden ist, aus Rache einen unerlaubten Zahlungsverkehr anzeigt. Der Handwerker müsste dann nicht nur eine Geldbuße von 25 Prozent des Barbetrags zahlen, sondern würde auch Schwierigkeiten wegen Steuerhinterziehung bekommen, falls er keine Rechnung vorweisen kann. Der Kunde dagegen bleibt im Fall einer Selbstanzeige innerhalb von drei Monaten straffrei.

Das Gesetz wird auf Euro-Beträge wie auch ausländische Währungen angewandt. Nicht erlaubt ist zudem, den Geldbetrag zu stückeln, um das gesetzliche Limit von 2.500 oder 15.000 Euro zu umgehen: Die Beträge für den erworbenen Artikel oder die Dienstleistung werden bei der Anwendung des Gesetzes zusammengezählt.

Darüber hinaus gibt es eine Nachweispflicht: Die Vertragspartner müssen Belege über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren und auf Nachfrage dem spanischen Finanzamt vorlegen. Gemeint sein dürften als Vertragspartner jedoch lediglich Geschäfts- und keine Privatleute, so Anwalt del Campo. Beim Geldabheben oder bei Einzahlungen bei Banken bleibt alles beim Alten.

Eine Vorlage zur Erklärung auf Spanisch finden Sie im Blog von Anwalt und Steuerberater Alejandro del Campo.

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