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Spanisches Testament erleichtert Erbvorgang

Die Frage, ob es ratsam und sinnvoll ist, ein spanisches Testament anzufertigen, wenn Immobilien-

eigentum in Spanien vorhanden ist, ist positiv zu beantworten. Durch das Vorhandensein eines in spanischer Sprache verfassten und den spanischen gesetzlichen Formvorschriften genügenden Testamentes wird in erster Linie die Notwendigkeit der beglaubigten Übersetzung deutscher Dokumente wie Erbschein oder Testament und die dann durch das zuständige Landgericht vorzunehmende Versehung mit der sogenannten Haager Apostille umgangen.

Dies stellt eine wesentliche Erleichterung der Erbangelegenheit dar, denn in einer ohnehin angespannten Situation nach einem Erbfall ist diese Ersparnis an Zeit und Nerven nicht zu unterschätzen.

Dies nicht zuletzt deshalb, da eine Erbschaft in Spanien mit einer notariellen Urkunde innerhalb von sechs Monaten nach dem Versterben des Erblassers von dem Erben angenommen werden muss.

Das Testament sollte in Spanien notariell beurkundet werden. Nach notarieller Ratifizierung ist das Testament im Zentralen Register für letztwillige Verfügungen in Madrid zu vermerken. Kommt es dann zu einem Erbfall, kann das Testament von jeder beauftragten Person durch die einfache Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde zwecks Vorbereitung der notariellen Beurkundung der Erbschaftsannahme erlangt werden.

Das Register für letztwillige Verfügungen erteilt nach der Vorlage der Sterbeurkunde einen Registerauszug, auf dem der das Testament beurkundende Notar ausgewiesen ist. Bei diesem wird das Testament nach Vorlage von Sterbeurkunde und Registerauszug bei Bedarf erneut ausgefertigt und herausgegeben. Die drei genannten Dokumente reichen wiederum als Vorlage für die Beurkundung einer notariellen Erbschaftsannahme in Spanien aus, aufgrund derer zum Beispiel der Erbe als neuer Immobilieneigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.

Bei der Verfassung des Testamentes sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Erfordernisse der vorzunehmenden Erbschaftsannahme nicht unfreiwillig erschwert werden. So ist zu bedenken, dass weiterhin außer dem Haupterben benannte Personen wie Kinder oder Pflichtteilsberechtigte nach spanischem Recht die notarielle Erbschaftsannahme zu unterschreiben haben, was unter Umständen zu großen Komplikationen führt, da vereinzelt gar kein Kontakt unter den benannten Personen besteht und somit eine Ladung zu dem vorbereiteten Notar-termin zu einem unüberwindbaren Hindernis geraten kann.

Es ist daher im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens anzuraten, das Testament auf die Nennung der unbedingt zu bedenkenden Personen zu begrenzen, so wie dies auch das deutsche Erbrecht zulässt.

Auch ist klarzustellen, dass die Beurkundung eines spanischen Testamentes allein nicht zu einer steuerlichen Vorsorge in Bezug auf eine mögliche Senkung der hohen Erbschaftssteuer in Spanien führt. Solange Erblasser und potenzielle Erben in Spanien nicht vollkommen steuerpflichtig sind - es sich also um Steuernichtresidenten handelt - kann die seit dem 1.1.2007 gesetzlich festgelegte Privilegierung nicht angewandt werden.

Hierzu sollte weiterer anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit das Erbe nicht nur zeitsparend, sondern auch kostengünstig angetreten werden kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado der Kanzlei Langhoff & Süselbeck in Santa Ponça und Palma

Tel.: 971-69 83 05

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