Sollte man als Deutscher auch in Spanien ein Testament errichten, wenn man hier längere Zeit verbringt oder gar dauerhaft lebt? Worauf ist zu achten? Welches Recht findet Anwendung? Kann das in Deutschland errichtete Testament auch in Spanien Verwendung finden? Sollte zumindest ein spanisches Testament für das in Spanien befindliche Vermögen errichtet werden? Im Zusammenhang mit lebzeitigen Verfügungen stellen sich stets eine Menge Fragen, insbesondere dann, wenn es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt und mehrere Rechtsordnungen betroffen sind.

Was die formalen Anforderungen eines Testaments anbelangt, hilft das Haager Testamentsabkommen von 1961, dem sowohl Deutschland als auch Spanien angehören. Hiernach ist ein Testament grundsätzlich als wirksam anzusehen, wenn es dem Heimatrecht des Verfügenden oder dem Errichtungsort und bei Immobilien dem Belegenheitsort entspricht. Somit ist beispielsweise ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das ein deutsches Residentenehepaar in Spanien errichtet, wirksam, obwohl dieses nach nationalspanischem Recht ausdrücklich verboten ist. Im gemeinschaftlichen Testament kann einer der Ehegatten den Letzten Willen für beide handschriftlich niederlegen, es muss jedoch von beiden unterschrieben werden.

Ein immer wieder gern gemachter Fehler ist die Abfassung des Testamentes auf der Schreibmaschine oder mittels Computerausdruck mit der Originalunterschrift - nach dem Motto, ein so wichtiges Dokument müsse eine amtliche Form besitzen und nicht der Unsicherheit der vielleicht schlecht lesbaren Handschrift ausgesetzt sein. Ein solches nicht komplett handschriftlich aufgesetztes Testament ist schlicht unwirksam, auch nach spanischem Recht. Grundsätzlich sollte - insbesondere wenn bedeutende Vermögenswerte vererbt werden - ein notarielles Testament erstellt werden. Neben dem Vorteil der amtlichen Verwahrung bietet das notarielle Testament eine höhere Beweiswirkung und ist von nicht bedachten Angehörigen nahezu unangreifbar.

Obwohl ein in Deutschland errichtetes Testament auch für die in Spanien belegenen Nachlassgüter Verwendung findet, ist es in vielen Fällen empfehlenswert, auch ein spanisches notarielles Testament zu erstellen. Insbesondere dann, wenn eine spanische Immobilie vererbt wird. Mit einem spanischen Testament können die Erben wesentlich unkomplizierter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Ansonsten bedarf es regelmäßig eines deutschen Erbscheins, der mit der Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden muss. Obgleich für deutsche Staatsangehörige das deutsche Erbrecht Anwendung findet, wonach die Erbschaft als angenommen gilt, wenn der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlägt, bedarf es der Erbschaftsannahmeerklärung vor einem spanischem Notar.

Wird zusätzlich zum deutschen ein spanisches Testament errichtet, muss unbedingt das deutsche bei der Erstellung berücksichtigt werden, um keine Widersprüchlichkeiten oder einen ungewollten Widerruf des ersten Testamentes zu verursachen.

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