Patientenverfügung und Vorsorge-Vollmacht sind zwar sehr spezifische juristische Begriffe, haben sich aber im Sprachgebrauch eingebürgert, da sie ein Thema betreffen, das uns alle bewegt. Welche Art der Behandlung, Pflege und Vorsorge wünsche ich mir im Falle einer schweren Erkrankung oder wenn ich durch Erkrankung in einen Zustand gerate, in dem ich keine eigenen Entscheidungen (mehr) treffen kann?

Um mögliche Zweifel bei Ärzten und Angehörigen auszuräumen, hat sich die Patientenverfügung durchgesetzt, verbunden oft mit einer Vorsorgevollmacht. Dort werden dann genau die Anweisungen erteilt, die in diesen Fällen einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung anzuwenden sind. Natürlich gibt es weit gefächerte Möglichkeiten, derartige Erklärungen inhaltlich zu gestalten. Das muss jedem Einzelnen überlassen bleiben und ist abhängig von den Lebensverhältnissen, dem Vorhandensein bzw. dem Grad der Beziehung zur eigenen Familie und nicht zuletzt auch von den religiösen Überzeugungen. Ich will mich daher nachstehend nicht inhaltlich mit einer Patientenverfügung auseinandersetzen, sondern vielmehr klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Patientenverfügung auch auf Mallorca wirksam ist und/oder anerkannt wird.

Der spanische Begriff für Patien tenverfügung lautete früher testamento vital, wobei sich inzwischen der Begriff voluntades anticipadas durchgesetzt hat. Die entsprechende gesetzliche Regelung erfolgt durch die jeweiligen „Comunidades Autónomas“, da das Gesundheitswesen in deren Zuständigkeit fällt. Für die Balearen galt zunächst das Gesetz 5/2003 (Ley de Salud de las Illes Balears), und darin insbesondere Art. 18, der aber inzwischen aufgehoben wurde, da das Gesetz 1/2006 (Ley de voluntades anticipadas) diese Materie nun ausführlich regelt. Demnach kann eine Patientenverfügung entweder vor einem Notar, dem Register für Patientenverfügungen oder vor drei Zeugen abgegeben werden (Fotokopien der Ausweispapiere der Zeugen müssen beigefügt werden). Falls die Patientenverfügung vor einem Notar protokolliert wurde, ist dieser auch zuständig für die Eintragung im Register.

Die Eintragung in dieses Register für Patientenverfügungen ist zwingend (gegebenenfalls auch in das Organspende-Register). Damit will man sicherstellen, dass Ärzte, Krankenhäuser oder Pfl egestellen jederzeit Zugriff auf möglicherweise dort hinterlegte Patientenverfügungen haben. In dem Register werden nicht nur die entsprechenden Verfügungen eingetragen, sondern auch deren Änderungen oder Löschungen. Zugriff auf dieses Register haben natürlich die Betroffenen selbst, aber auch die erwähnten Stellen.

Auch wenn bereits in Deutschland eine Patientenverfügung unterschrieben wurde, müssen diese Formalien eingehalten werden. Im Falle einer notariellen Protokollierung in Deutschland muss die Apostille nach dem Haager Abkommen angebracht werden, zudem benötigt man eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache, bevor die Eintragung in das Register auf Mallorca erfolgen kann.

Was Vorsorgevollmachten angeht, so handelt es sich hier im Grunde genommen „nur“ um eine besondere Form einer Vollmacht. Daher soll hier nur darauf hingewiesen werden, dass Vollmachten im spanischen Recht sehr genau spezifiziert und die Befugnisse genau bezeichnet sein müssen. Allgemein gehaltene Vollmachten sind also sehr problematisch. Dies liegt an Artikel 1713 C.C.: „Der in allgemeiner Form erteilte Auftrag umfasst nur Verwaltungstätigkeiten.“ Nicht zuletzt sollte man wissen, dass im spanischen Recht Vollmachten über den Tod hinaus nicht anerkannt werden.

Weitergehende Informationen über das Register für Patientenverfügungen finden sich im Internet unter der Regierungs-Homepage www.caib.es. Zu dem Register gelangt man am schnellsten über eine Google-Suche mit den Stichwörtern „voluntades anticipadas“ und „Baleares“. Unter „Trámites“ finden sich auf dieser Seite, auf Spanisch und Katalanisch, vorformulierte Patientenverfügungen sowie die Formulare, um sie ins Register eintragen zu lassen. Zur Terminvergabe und für weitere Informationen gibt es auch eine Telefonnummer: 900 70-11 30.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado mit Kanzleien in Frankfurt am Main und Palma, www.drreichmann.com, Tel. 971-91 50 40.