Europa wächst, trotz gelegent­licher Rückschläge, immer weiter zusammen: Wir Bürger profitieren vom Euro und dem überwiegend pass- und zollfreien Reisen. Wie von den Urvätern der damaligen EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) gewünscht, nähern sich die Lebensverhältnisse immer mehr an, die Einheit Europas rückt näher.

Manche mögen es bedauern, es ist aber eine unabänderliche Tatsache, dass auch die europäischen Finanzämter zusammenwachsen. Kennen Sie ihn noch, den schönen Begriff des ­„Steuerflüchtlings"? Das war jemand, der angesichts hoher Steuerschulden sein verbliebenes Vermögen ins Ausland schaffte und dort unbehelligt weiter leben konnte. Er konnte dabei darauf vertrauen, dass das deutsche Finanzamt ohnehin nicht in der Lage sein würde, sein in Spanien verstecktes Vermögen ausfindig zu machen und ihn dort weiter zu verfolgen; umgekehrt hatten spanische Behörden kein Interesse daran, für ein ausländisches Finanzamt Amtshilfe zu leisten, man beschäftigte sich lieber damit, die eigenen Steuern einzutreiben.

Wer heute vor dem deutschen Finanzamt flüchten will, der muss sich schon ein Langstrecken-­Ticket kaufen. In Europa bleibt er sozusagen zu Hause. Ein ganzes Bündel von Maßnahmen ist in der EU längst in Kraft, um sicherzustellen, dass Steuer­zahler ihre Verpflichtungen nicht nur in ihrem Wohnsitz-Land erfüllen, sondern ihre Steuerschulden auch in anderen EU-Ländern begleichen.

Schon die Richtlinie des Rates der EU vom 16. März 2010 (2010/24/EU) „über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen", in Kraft sowohl für Spanien als auch für Deutschland seit dem 1. Januar 2012, hatte penibel geregelt, wie die bürokratischen Abläufe gestaltet werden. Natürlich müssen materiell bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, aber die sind recht simpel: Es muss sich um einen rechtskräftigen Anspruch handeln und es muss feststehen, dass das im Inland bestehende Vermögen nicht ausreicht, um die Steuerschuld zu begleichen.

Hatten sich die europäischen Finanzämter in der Vergangenheit wechselseitig nur bei der Eintreibung von Umsatzsteuer­forderung unterstützt, findet diese Richtlinie gemäß deren Art. 2 Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit „€ Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden €" Umfassender geht es wirklich nicht. Gemäß Art. 13 muss der spanische Staat diese deutsche Steuerforderung so behandeln, als sei es eine unbezahlte spanische Steuer­forderung. Es bedarf natürlich keiner Erwähnung, dass Finanzämter besonders schnell und einfach vollstrecken können, insbesondere benötigen sie keine gerichtliche Unterstützung.

Und dann gilt es auch noch auf das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien zu verweisen, das seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist. Art. 25 lautet „Informationsaustausch", Art. 26 „Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern". In diesen beiden Artikeln geht es nicht etwa um die „Vermeidung einer Doppelbesteuerung", was ja eigentlich der Inhalt des Abkommens sein soll, sondern vielmehr darum, dass Informationen selbst dann erteilt werden, wenn es sich um rein innerstaatliche Steuern handelt.

Was die Vollstreckung angeht, hat man sich eine schlaue Regelung einfallen lassen. Der deutsche Staat muss nicht etwa selbst in Spanien tätig werden und ein kompliziertes Vollstreckungsverfahren im Ausland durchführen, sondern gemäß Art. 26.3. DBA wird sein „€ Steueranspruch vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um ein ­Steueranspruch des anderen Staates", mit anderen Worten, der spanische Staat wird die deutsche Steuerschuld in Spanien so vollstrecken, als wenn es sich um eine rein spanische Steuer handeln würde.

Rein praktisch sieht das so aus: Der deutsche Steuerschuldner mit Immobilienbesitz in Spanien erhält ein Schreiben des spanischen Finanzamtes mit der Mitteilung, dass seine Immobilie gepfändet wurde und die Zwangsversteigerung angeordnet ist. Bezug genommen wird bei dieser Maßnahme auf die nach dem spanischen Steuergesetz (Ley General Tributaria, Ley 58/2003) geregelten Vollstreckungsmaßnahmen, und bei den Angaben zum Vollstreckungsgrund heißt es lakonisch nur: „Recaudación Asistencia Mutua CEE" (wechselseitige Steuer Vollstreckung EU).

Und wie es weitergehen wird kann man jetzt auch schon recht genau sagen: Die EU-Richtlinie 2011/16 EU (deren Durchführungsverordnung am 6. Dezember 2012 erlassen wurde) weist den Weg: Ab dem 1. Januar 2015 wird es einen „automatischen Informationsaustausch" zwischen den Ländern geben und zwar unter anderem über Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Eigentum an unbeweglichen Vermögen und Einkünfte daraus. Auskünfte müssen innerhalb von sechs Monaten erteilt werden, Beamte des anderen Landes dürfen bei den Ermittlungen zugegen sein.

Gewöhnen wir uns dran: Auch das ist vereintes Europa.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado mit Kanzleien in Palma und Frankfurt am Main. Tel.: 971-91 50 40. E-Mail: reichmann@dr-reichmann.com