Anmerkung: Dieser Artikel erschien erstmals im März 2021

Sich neu zu erfinden ist einer der Ansätze gegen die Corona-Krise. Manch einer versucht nun, aus einem Hobby eine Einnahmequelle zu machen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich neben dem Job etwas dazuzuverdienen: Musiker können den Nachbarskindern Musikinstrumente beibringen, Handwerker an freien Tagen auf eigene Rechnung Aufträge erledigen. Oder man verkauft eigene Produkte im Internet. Machen wir uns nichts vor: Oft laufen solche Arbeiten schwarz ab, die Bezahlung meist unter der Hand. Wer dagegen seine Nebeneinkünfte rechtmäßig anmelden will, hat es nicht leicht, darin sind sich die von der MZ befragten Experten einig. „Es gibt keine sinnvolle gesetzliche Regelung für die geringfügigen Beschäftigungen", sagt Thomas Fitzner, Sachbearbeiter für Einkommenssteuer bei European Accounting. „Das ganze Gesetz ist so ausgelegt, dass es ohne die Hilfe eines Steuerberaters nicht geht."

Muss ich IVA zahlen?

Im ersten Schritt gilt es zu hinterfragen, ob die Umsatzsteuer (Impuesto al valor agregado, IVA) entrichtet werden muss. Der Aufschlag von 21 Prozent fällt im Prinzip für alle Einnahmen an. „In der Rechnung muss der Betrag ausgewiesen werden. Es ist dann von einem selbst sowie der Absprache mit dem Kunden abhängig, wer dafür aufkommt", sagt Fitzner. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Und Ausnahmen der Ausnahmen. „Schon hier kommt es auf den Einzelfall an, und der Experte sollte konsultiert werden."

Von der Umsatzsteuer befreit sind beispielsweise ärztliche Dienstleistungen, Lehrtätigkeiten und die Rechte im künstlerischen Bereich. „Wenn ein Uni-Professor für eine Tagung oder eine Konferenz bezahlt wird, muss er dafür keine Umsatzsteuer bezahlen", sagt Steuerberater Toni Darder von der gleichnamigen Gestoría in Palma. „Da es sich dabei um keine regelmäßige Arbeit handelt, reicht es, wenn der Betrag bei der jährlichen Steuerabrechnung auf die Einnahmen aufgeschlagen wird." Dazu müssen die Einnahmen bei der declaración de renta im Bereich base general dem Lohn aus der hauptberuflichen Tätigkeit hinzugefügt werden.

Wie hoch ist die Steuer?

Bedenken, dass man durch die Nebeneinnahmen in eine höhere Steuerklasse gerät und im Endeffekt weniger als zuvor herausbekommt, muss der Arbeitnehmer nicht haben. In Spanien wird die Lohnsteuer schrittweise abgerechnet. Je nach Höhe sind das zwischen 19 Prozent - wobei ein Freibetrag von 5.550 Euro gilt - und 49,5 Prozent (ab 300.000 Euro). Selbst Vielverdiener genießen am Anfang die niedrigeren Steuersätze. Gerechnet wird wie folgt: Nehmen wir an, eine Person verdient 19.000 Euro im Jahr. Die ersten 10.000 Euro über dem Freibetrag werden mit 19 Prozent versteuert. Die nächsten 2.450 Euro mit 21,3 Prozent. Die verbleibenden 1.000 Euro mit 23,8 Prozent. Wird also durch den Nebenverdienst eine Grenze überschritten, wird nur der Betrag, der darüber hinaus geht, mit dem höheren Prozentsatz versteuert.

Bei der Steuerbehörde melden

Noch komplizierter wird die Angelegenheit, wenn es sich nicht um vereinzelte Arbeiten handelt und die Einnahmen ein gewisses Ausmaß erreichen. Die Frage nach der habitualidad, also der Regelmäßigkeit, ist in Spanien eine rechtliche Grauzone. „Kehren wir zum Beispiel zum Uni-Professor zurück. Nimmt er jeden Monat an einer bezahlten Konferenz teil, ist das klar regelmäßig. Alle zwei Monate auch. Doch es ist letztendlich Auslegungssache", sagt Darder. Sobald die Nebentätigkeit als regelmäßig eingestuft wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Steuerbehörde anzumelden (darse de alte en Hacienda). „Dadurch muss man alle drei Monate eine Steuererklärung machen", sagt Toni Darder. Auch hier gilt wieder: Theoretisch lässt sich der Papierkram - hierfür ist das modelo 130 einzureichen - selbst machen, besser ist aber ein Steuerberater. „Solche einmaligen Arbeiten kosten 80 Euro. Für 50 Euro im Monat gibt es die komplette Buchführung", so der Steuerberater.

Die Krux bei der Sache: Diese Kosten können eventuell die erzielten Nebeneinnahmen letztendlich überschreiten. Doch auch der Experte von European Accounting rät davon ab, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. „Es gibt viele Fallstricke. Macht man letztlich Fehler, können Bearbeitungsgebühren und Bußgelder anfallen", sagt Fitzner.

Selbstständig machen?

Neben der Regelmäßigkeit der Rechnungen ist die Höhe der Beträge ausschlaggebend. Als Grenze gelten hierbei 13.300 Euro jährlich. Diese Summe kommt zustande, wenn man den Mindestlohn (salario mínimo interprofesional) von 950 Euro mit den in Spanien üblichen 14 Monatsgehältern multipliziert. Im Kalendermonat wären das dann 1.108 Euro. Ab diesem Betrag ist es Pflicht, sich als Selbstständiger bei der spanischen Sozialversicherung anzumelden.

Eine feste Anstellung und die Selbstständigkeit nebenbei schließen sich nicht aus", stellt Darder klar. Der Schritt geht allerdings auch mit höheren Kosten einher. Die Freiberufler dürfen die Höhe ihres versicherten Einkommens selbst aussuchen. Der Mindestbetrag der cuota de autónomo beträgt derzeit jedoch 286,10 Euro monatlich.

Um den Arbeitnehmern den Schritt in die Selbstständigkeit zu erleichtern, gibt es die ersten Monate Rabatt. „In den ersten zwölf Monaten zahlt man lediglich 60 Euro, ist aber zum Mindestbetrag abgesichert. Die darauffolgenden sechs Monate ist der halbe Mindestbetrag zu bezahlen. Danach gibt es anderthalb Jahre lang noch 30 Prozent Nachlass", sagt Darder. Wer dann wiederum nur gelegentlich arbeitet, kann sich auch nur monats- oder sogar tageweise als autónomo anmelden. Da die Sozialversicherung bereits über den Hauptjob abgedeckt ist, kann ein Teil der Beiträge zurückgefordert werden.

Die monatlichen Abgaben der Freiberufler lassen sich durch eine cooperativa de facturación umgehen. Diese fungiert quasi als Firma, bei der die Arbeitnehmer eingeschrieben sind und in deren Auftrag sie arbeiten. Die Kooperative kümmert sich dann um die Abrechnungen, will dafür aber auch mit einem Prozentsatz an den Einnahmen beteiligt werden.

Wenn die Steuerbehörde Unregelmäßigkeiten entdeckt, droht neben der Steuernachzahlung ein Bußgeld, wie Darder warnt. „Dieses beträgt 30 Prozent der offenen Summe plus Zinsbeträge."