Wer auf Mallorca seinen Traum von der eigenen Immobilie verwirklichen will, der kommt an einem Immobilienmakler kaum vorbei. Denn es fehlt in der Regel nicht nur an Sprach-, sondern auch an Rechts- und Marktkenntnissen. Aber der agente inmobiliario unterscheidet sich ziemlich von dem Immobilienmakler, wie er aus Deutschland bekannt ist.
Die Spanier nehmen manches lockerer als die Deutschen. Das gilt besonders beim Immobilienmakler. Jeder kann von heute auf morgen diesen Beruf ausüben, im Prinzip reichen Visitenkarten und eine Website. Während in Deutschland zumindest eine Gewerbeerlaubnis notwendig ist (§ 34c Gewerbeordnung), bei der die persönliche Zuverlässigkeit geprüft wird (unter anderem anhand von Führungszeugnis sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), werden in Spanien gescheiterte, verschuldete oder gar vorbestrafte Existenzen nicht daran gehindert, als Vermittler für Mallorca-Villen im Millionenwert aufzutreten und Anzahlungen entgegenzunehmen.
So locker war das allerdings nicht immer. Bis 2000 galt die Pflicht, Mitglied in einer Makler-Kammer zu sein und eine staatliche Prüfung abzulegen. Das wurde aber mit dem Trend zur Liberalisierung per Gesetz Real Decreto-ley 4/2000 abgeschafft. Seitdem sind weder eine Zulassung noch nachgewiesene Fachkunde notwendig. Nach wie vor gibt es zwar den API-Titel (Agente de la Propiedad Inmobiliaria) von den „Colegios Oficiales de Agentes de la Propiedad Inmobiliaria", was aber lediglich belegt, dass jemand erfolgreich an einer Bildungsmaßnahme der Kammer teilgenommen hat.
Wer sich in Spanien einem Immobilienmakler anvertraut, sollte daher noch mehr auf Seriosität und Fachwissen achten als in Deutschland. Wer an den Falschen gerät, verliert im günstigsten Fall einfach nur viel Zeit. Wer richtig Pech hat, der bekommt vielleicht eine überteuerte Immobilie angedreht oder schaut seinem Geld hinterher, das er unvorsichtigerweise dem Makler als Anzahlung in die Hand gedrückt hat. Was spricht dafür, dass es sich um ein seriöses Maklerunternehmen handelt? Ein paar Anhaltspunkte:
Wie in Deutschland ist der Immobilienmakler in Spanien generell auf Erfolgsbasis tätig. Nur wenn ein Verkauf oder eine Vermietung zustande kommt, gibt es Geld. Ein großer Unterschied aber: In der Regel trägt der Verkäufer in Spanien als Auftraggeber die Provision allein (andere Varianten sind zulässig, wenn auch nicht üblich), während in Deutschland allerlei Varianten am Start sind (Verkäufer allein, Käufer allein, halbe-halbe). In der Praxis sieht es dann so aus: Die Provision ist in den Kaufpreis eingerechnet. Zum Notartermin bringt der Käufer meist einen Scheck über den Provisionsbetrag mit sowie einen Scheck über den eigentlichen Kaufpreis. Und wie viel? Bezogen auf den Kaufpreis sind folgende Prozentsätze üblich (Beispiel Mallorca):
– 4 bis 5 % wenn Immobilie exklusiv über einen Makler vermittelt wird
– 5 bis 6 % bei nicht exklusiven Bestandsimmobilien
Flächenangaben: Während es in Deutschland mit DIN und Wohnflächenverordnung anerkannte Methoden gibt, wie Wohnflächen berechnet werden, ist in Spanien dabei eher Freistil angesagt, was sich manche Makler bei ihren Quadratmeter-Angaben zunutze machen. Manche Wohnung, manches Haus auf Mallorca wird so zum Größenwunder. Zu unterscheiden sind die superficie útil (bewohnbare Fläche) und die superficie construida (bebaute Fläche). Bei der konstruierten Fläche wird das Mauerwerk mitgerechnet – wodurch die Fläche schnell mal um 10 bis 15 Prozent steigt. Zudem werden Balkone, Terrassen oder Wintergärten oft gern voll in die Wohnfläche eingerechnet.
Anzahlungen: Mit einem Reservierungs- oder Optionsvertrag kann sich ein Kaufinteressent eine Immobilie sichern. Das Geld wird später beim Kauf angerechnet. Macht der Interessent einen Rückzieher, verliert er das Geld. Bei der Reservierung sind meist – im Verhältnis zum Kaufpreis – nur geringe Beträge von einigen Tausend Euro zu zahlen. Beim Optionsvertrag sind meist 10 Prozent des Kaufpreises anzuzahlen. Anzahlungen und Optionsgebühren werden in der Regel an vertrauenswürdige Dritte (Makler, Notar, Rechtsanwalt) überwiesen. Im Reservierungs- oder Optionsvertrag muss aber klar geregelt sein, unter welchen Umständen die Anzahlung beim Scheitern der Verhandlungen verloren geht. Offenbart der Eigentümer später zum Beispiel noch Mängel oder fordert unzumutbare Klauseln im Vertrag, wäre es unfair, wenn der Kaufinteressent dafür büßen muss.
Der gebürtige Berliner Lutz Minkner ist Volljurist, Experto Inmobiliario und Mitglied der deutsch-spanischen Juristenvereinigung. Seit über 25 Jahren ist er als Immobilienmakler auf Mallorca tätig. Mit dem Buch „Der Immobilien-Ratgeber Spanien – Alles über Recht und Steuern" (ISBN: 978-3-86805-832-1) hat er eines der deutschsprachigen Standardwerke zum spanischen Immobilienrecht verfasst. http://www.minkner.com