„Du fliegst raus, denn du bist ein Idiot. Geh nach Hause, du hast Inselverbot." Der Text vom Ballermannsänger Tim Toupet klingt nach einer drakonischen Strafe, die man von einem Standgericht im Mittelalter erwarten würde. Doch ein aktueller Fall zeigt, dass Straftäter tatsächlich von Mallorca ausgeschlossen werden können.

Der ehemalige Präsident des Fußballclubs Atlético Peguera ist Ende Oktober von einem Gericht in Palma zu vier Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Zudem darf er Mallorca zwölf Jahre lang nicht betreten. Der Verurteilte hatte zwischen August 2016 und August 2017 einen damals 14-jährigen Spieler sexuell belästigt und dem Jungen in circa 50 Fällen zwischen 40 und 50 Euro für Fotos und Videoaufnahmen bezahlt, auf denen er sich selbst befriedigt. Zudem hatte er den 14-Jährigen mehrfach unsittlich berührt. Die sexuelle Belästigung flog auf, weil der Präsident selbst aus Versehen per Whatsapp ein Video verschickte, das er von dem Jungen aufgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft forderte anfangs 20 Jahre Haft. Nach einer Einigung mit dem Angeklagten, Vertretern der Familie und der Gemeinde lautete das Urteil schließlich fünf Jahre. Zentraler Bestandteil der Übereinkunft war die Verbannung.

„Das Inselverbot wird nicht häufig verhängt", schreibt der Anwalt Fernando Mateas, der den Verurteilten vertrat, auf MZ-Anfrage. „Aber es ist sehr wohl möglich, dass eine Person aus einem Ort, einer Gemeinde oder eben von der ganzen Insel ausgeschlossen wird."

Dies bestätigt Lorenzo Salva von der Anwaltskanzlei Bufete Buades und verweist auf die Artikel 48 und 57 des Strafgesetzbuches. Das Inselverbot wird unabhängig von der Hauptstrafe ausgesprochen und kann sich in der Dauer von dieser unterscheiden. Bei leichten Vergehen kann die Verbannung bis zu sechs Monate, bei mittelschweren bis zu fünf Jahren und bei schweren bis zu zehn Jahren betragen. Oder bei außergerichtlichen Einigungen - wie im Fall des Ex-Präsidenten - gar noch länger.

Handelt es sich um Ausländer, kann eine Haftstrafe durch eine Abschiebung und ein Wiedereinreiseverbot ersetzt werden. Das sieht die Reform des Strafgesetzbuches von 2015 im in Artikel 89 vor. „Der Gesetzgeber nahm diese Änderung wohl auch deswegen vor, weil die Anzahl an Ausländern in spanischen Gefängnissen drastisch gestiegen war", so Salva. Der Richter kann auch beschließen, dass vor der Abschiebung zwei Drittel der Strafe in Spanien abgesessen werden müssen. Das gilt auch für EU-Bürger. „Eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr zieht die Ausweisung mit sich, auch wenn sich der Ausländer legal in Spanien aufhält", sagt Salva. Eine Handhabe etwa gegen randalierende Partyurlauber ist das allerdings nicht. Die Strafe muss wegen eines schweren Verbrechens - wie Mord, Terrorismus oder Sexualstraftaten - ausgesprochen worden sein. Dann droht auch Deutschen ein Inselverbot zwischen fünf und zehn Jahren.