Deutschland erlebt aktuell einen Adoptionsboom. Der Grund liegt nicht zuletzt in der drohenden Erhöhung der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben, das deutsche Erbschaftssteuerrecht bis zum 1. Januar 2009 zu reformieren. Aktuell befasst sich der Bundesrat mit dieser Erbschaftssteuerreform. Bei größerem Vermögen besteht daher zeitnaher Handlungsbedarf.

Wer nun kann wen adoptieren, also als Kind annehmen? Gesetzliche Voraussetzung für eine Adoption ist ein Eltern-Kind-Verhältnis. Liegt ein solches vor, können auch erwachsene Personen adoptiert werden. Dieses Eltern-Kind-Verhältnis muss immer gut begründet werden, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Adoptierte nicht zwingend jünger sein muss als der Adoptierende.

Bei der Adoption eines Erwachsenen ist die Zustimmung dessen Eltern nicht notwendig, wohl aber die des gegebenenfalls vorhandenen Ehegatten. Der Adoptierende seinerseits bedarf bei eigener Verheiratung nicht nur der Zustimmung seines Ehegatten, sondern er muss die Adoption gemeinsam mit diesem vornehmen.

Hat der Adoptierende seinerseits bereits andere Kinder, obliegt es dem entscheidenden Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob deren Interessen der Adoption entgegenstehen. Hier sind auch finanzielle Interessen wie die Verminderung von deren Erbrecht zu berücksichtigen.

Bei alledem gilt: Auch andere als rein steuerliche Rechtsfolgen gehen mit der Adoption einher. So entsteht eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Das unverheiratete Adoptionskind erhält den Namen des Adoptierenden. Das Adoptivkind erhält zudem das volle Erbrecht, insbesondere auch Pflichtteilsansprüche, nach dem Adoptierenden. Erbschaftssteuerlich wird der Adoptierte in Deutschland dem leiblichen Kind gleichgestellt.

Hat diese erbschaftssteuerliche Besserstellung nun aber auch ihre Gültigkeit bei in Spanien belegenem Vermögen? Kann so die Finca in Spanien im Erbfall von der spanischen Erbschaftssteuer befreit oder zumindest entlastet werden? Das hätte erhebliche praktische Bedeutung, da Spanienimmobilien - uns liegen allerdings keine Statistiken vor - überdurchschnittlich häufig im Eigentum von Patchwork-Lebensgemeinschaften stehen dürften.

Die entscheidende Frage lautet demnach: Respektiert das spanisch Erbschaftssteuerrecht die deutsche Adoption? Nach Art 20 Ziff. 2a LDS (Ley De Sucesiones - spanisches Erbschaftssteuergesetz) werden Adoptionskinder leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellt und entsprechend dem deutschen sowie dem spanischen internationalen Privatrecht, Art. 9 Ziffer 4 Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch), entscheidet die Nationalität über die Adoption. Eine Adoption eines Kindes in Deutschland nach deutschem Recht wird daher vom spanischen Recht und damit auch vom spanischen Steuerrecht anerkannt. Somit kann mit einer deutschen Adoption oft im Einzelfall die spanische Erbschaftssteuer betreffend einer Immobilie in Spanien erheblich reduziert werden

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado inscrito in Manacor, Tel.: 971-55 93 77,

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