Ein kostenlos reisendes Kleinkind hat bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag (17.3.) entschieden.

Die Klägerin in dem Streitfall verlangte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen eines verspäteten Fluges und berief sich dabei auf die Fluggastrechteverordnung. Die damals noch nicht zweijährige Klägerin war mit ihren Eltern auf einer Pauschalreise nach Mallorca. Die Airline räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung 100 Prozent Kinderermäßigung bis 1 Jahr ein. Beim Rückflug von Palma de Mallorca nach München kam es zu einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht erläuterte, dass die Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. /ff