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Offenlegung des Auslandsvermögens: Gericht erklärt Strafen bei Modelo 720 für nichtig

Wer als Mallorca-Resident seine Vermögenswerte im Ausland nicht oder zu spät erklärte, musste bislang drakonische Sanktionen fürchten

Offenlegung des Auslandsvermögens: Gericht erklärt Strafen bei Modelo 720 für nichtigFoto: Gerd Altmann / Pixabay

Schon wieder ein Tiefschlag für das Modelo 720 des spanischen Fiskus, mit dem Spanien-Residenten ihr Auslandsvermögen offenlegen müssen. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hat mit zwei Urteilen Anfang Juli die drakonischen Strafen, die in der Vergangenheit auch für Residenten auf Mallorca bei Nichtabgabe oder zu später Abgabe des Modelo 720 fällig wurden, für nichtig erklärt. Und das rückwirkend. Wer also bisher keine Strafen bezahlt hat, wird es nicht mehr tun müssen. Wer bereits bezahlt hat, kann sich auf ein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg aus dem Juni stützen, das den Weg für eine Entschädigung freimacht.

Geklagt hatte in einem Fall eine Frau, die eine Geldstrafe von 5.800 Euro bezahlen sollte, weil sie Vermögenswerte in der Schweiz nach Ablauf der Frist angegeben hatte. Die Frau besaß Aktien und andere Wertobjekte in Höhe von knapp 360.000 Euro und hatte diese 20 Monate zu spät deklariert. Die Steuerbehörde brummte der Frau die vierstellige Strafe auf, die diese zunächst erfolglos an zwei Gerichten in der Region Extremadura anfocht.

Klage zunächst abgelehnt

Die Klägerin brachte vor, dass die Strafen „nicht die Anforderung der Verhältnismäßigkeit“ erfüllen und dass sie dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs in Europa entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft kam zunächst zur Auffassung, dass diese Einwände unberechtigt sind, allerdings wollte sie den Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs abwarten. 

Dieser veröffentlichte dann Ende Januar ein Urteil, nach dem das Modelo 720 in zentralen Aspekten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das Urteil erklärt die unverhältnismäßig hohen Sanktionen bei Missachtung und den Umstand, dass diese Gesetzgebung keine Verjährung der Steuerpflicht vorsieht, für rechtswidrig. Spanien verstoße damit gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs – ganz so wie die Klägerin angeführt hatte. Somit blieb dem Obersten Gerichtshof in Madrid nichts anderes übrig, als der Klage der Frau stattzugeben und die Strafen für nichtig zu erklären. 

Pflicht zur Offenlegung des Auslandsvermögens gilt weiterhin

Unberührt von den Urteilen bleibt hingegen die Pflicht zur Offenlegung des Auslandsvermögens. Darauf wiesen bereits kurz nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Steuerberater und Anwälte auf Mallorca hin. Die Erklärung für 2022 muss also beispielsweise bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2023 abgegeben werden.

Die gerichtliche Auseinandersetzung um das Modelo 720 hat eine lange Vorgeschichte. Bereits im Februar 2013 klagte der mallorquinische Anwalt Alejandro del Campo gegen die Offenbarung des Auslandsvermögens. Im November 2015 eröffnete die EU-Kommission in dieser Angelegenheit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien. In deren Folge setzt Brüssel der spanischen Regierung 2017 eine Frist, die Gesetzeslage zu ändern.

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Madrid aber ließ diese Frist verstreichen. 2018 veröffentlichte die EU-Kommission eine ausführliche Stellungnahme zum Thema. Im Juni 2019 verklagte Brüssel Spanien dann vor dem Europäischen Gerichtshof.

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