Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die Offenbarung des Auslandsvermögens in Spanien für EU-rechtswidrig erklärt, dürfte direkte Auswirkungen auf die Staatskassen des Landes haben. In einer ersten Reaktion auf das Urteil, das am Donnerstag (27.1.) veröffentlicht worden war, sprach die spanische Finanzministerin María Jesús Montero von 230 Millionen Euro, die womöglich an die Steuerzahler zurückfließen müssen.

Allerdings müsse man zunächst die Details des Urteils kennen, um zu wissen, ob man verpflichtet sei, die gesamte Summe zurückzuzahlen, oder lediglich den Anteil, der aufgrund überzogener Strafzahlungen heraussticht. Die 230 Millionen Euro sind die kompletten Steuereinnahmen durch das sogenannte Modelo 720 seit Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2012.

Mallorquinischer Steuerberater machte Druck

Das Modelo 720 ist maßgeblich auf Druck des mallorquinischen Anwalts und Steuerberaters Alejandro del Campo gefallen, der einen jahrelangen juristischen Feldzug gegen die Regelung führte. Del Campo sagte der MZ, er rechne er auf jeden Fall damit, dass das spanische Finanzamt alle Bußgelder , gegen die seinerzeit Einspruch erhoben worden war, zurückzahlen muss.

Die Strafen stammen beinahe ausschließlich aus der Zeit der Vorgängerregierung unter dem konservativen Ministerpräsidenten Mariano Rajoy und dessen Finanzminister Cristóbal Montoro, der das Modelo 720 eingeführt hatte. Seit 2012 reichen jährlich rund 60.000 Steuerresidenten das Modelo 720 ein.

Ministerin Montero wies gleichzeitig darauf hin, dass die Pflicht zur Offenbarung des Auslandsvermögens für spanische Steuerresidenten weiterhin existiert. Die Regierung will bis zum 31. März ein modifiziertes Modelo 720 vorlegen. An diesem Tag endet die Frist für die Beitragszahler, ihr Auslandsvermögen des Vorjahres offenzulegen.

Nicht das gesamte Modelo ist rechtswidrig

Das Urteil erklärt nicht das gesamte Modelo 720 für rechtswidrig, wohl aber die unverhältnismäßig hohen Sanktionen bei Missachtung und den Umstand, dass diese Gesetzgebung keine Verjährung der Steuerpflicht vorsieht. Spanien verstoße damit gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehr, erklärte der Europäische Gerichtshof.

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Das Modelo 720 muss üblicherweise bis zum 31. März für das Vorjahr eingereicht werden und gilt für Steuerresidenten in Spanien ab dem Moment, ab dem ihr Vermögen in einer der drei Gruppen Konten, Immobilien oder Wertpapiere die Summe von 50.000 Euro übersteigt. Das bedeutet zum Beispiel: Wer auf Konten in Deutschland 46.000 Euro hat und Aktien im Wert von 42.000 Euro besitzt, ist nicht verpflichtet, das Modelo 720 auszufüllen. Wer aber nur ein Konto besitzt, auf dem allerdings 51.000 Euro liegen, der muss die Erklärung an das Finanzamt abgeben. /jk