In der ersten Folge haben wir erklärt, warum der pauschale Ratschlag, die günstige balearische Erbschaftsteuer für eine Übertragung zu Lebzeiten - sprich: Schenkung - zu nutzen, mit Vorsicht zu genießen ist, weil sowohl in Spanien wie auch in Deutschland weitreichende Steuer­folgen zu berücksichtigen sind. Ein Aspekt, der in die Erwägungen hineinspielt, hat mit einem grundlegenden Unterschied zwischen der spanischen und deutschen Steuer­gesetzgebung zu tun. Während in Deutschland ein Steuerberater immer auch die Schenkungsteuer meint, wenn er Erbschaftsteuer sagt, muss der spanische Berater höllisch aufpassen, dass er die beiden Konzepte nicht miteinander vermischt. Denn anders als in Deutschland bestehen wesentliche Unterschiede, die über abweichende Steuersätze hinausgehen.

Den wichtigsten dieser Unterschiede, wenn es um eine langfristige und generationenübergreifende Vermögensplanung geht, erklären wir anhand eines Beispiels, das die Vergangenheit wie auch ein Zukunftsszenario miteinbezieht.

In diesem Beispiel vergleichen wir einen Schenkungs- und einen Erbvorgang in Spanien und Deutschland ausgehend von denselben Grunddaten: Ein Vater hat 1995 in Spanien für umgerechnet 100.000 Euro eine Immobilie erworben. Diese ist heute, zum Zeitpunkt der Schenkung/des Erbfalles, 400.000 Euro wert. Seine Tochter erbt und wird dieselbe Immobilie im Jahr 2025 um 500.000 Euro verkaufen.

Schenkung Deutschland: Die Tochter bezahlt die Schenkungsteuer, es sei denn, der jeweils für zehn Jahre geltende Freibetrag von 400.000 Euro wäre noch nicht angetastet. Der Wertzuwachs zwischen Erwerb 1995 und Schenkung 2015 wird nicht besteuert, bleibt aber latent. Wenn die Tochter 2025 verkauft, bezahlt sie Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Erwerb 1995, also auf 400.000 Euro.

Schenkung Spanien: Die Tochter bezahlt 7 Prozent Schenkungsteuer, der Vater hingegen muss auf den Vermögenszuwachs zwischen Erwerb und Schenkung (300.000 Euro) Einkommensteuer (aktuell bei Nichtresidenten 24 Prozent) ­bezahlen. Wenn die Tochter 2015 verkauft, bezahlt sie Einkommensteuer lediglich auf den Wertzuwachs seit der Schenkung, also auf 100.000 Euro.

Erbschaft Deutschland: Der Vater verstirbt 2015, die Tochter bezahlt Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert der Immobilie (400.000 Euro). Wenn sie die Immobilie 2025 für 500.000 Euro verkauft, bezahlt sie Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Erwerb 1995, also auf 400.000 Euro.

Erbschaft Spanien: Die Tochter bezahlt Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert der Immobilie (400.000 Euro), was auf den Balearen 1 Prozent und somit 4.000 Euro ausmacht. Der Wertzuwachs der Immobilie zwischen ursprünglichem Erwerb durch den Erblasser und dem Todeszeitpunkt interessiert das Finanzamt nicht - es erfolgt keine Versteuerung der stillen Reserven. Seit einer Steuerreform im Jahr 1992 herrscht das Prinzip der „plusvalía del muerto" (Wertgewinn des Verstorbenen), das Finanzamt lässt den Verstorbenen ebenso in Ruhe wie dessen Erben. Wenn die Tochter die Immobilie 2025 für 500.000 Euro verkauft, bezahlt sie Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seit der Erbschaft, also nur auf 100.000 Euro. Ergebnis: Das spanische Finanzamt verzichtet zur Gänze darauf, den Wertzuwachs bis zum Todeszeitpunkt zu besteuern.

Dieses Prinzip gilt nicht nur für Immobilien, sondern für die Erbmasse generell. Das wiederum bedeutet, dass die Erbschaftsteuer - selbst unter Berücksichtigung der befürchteten Anhebung des extrem niedrigen Steuersatzes auf den Balearen in unbestimmter Zukunft - einiges von ihrem Schrecken verliert, und umgekehrt die vorsorgliche - oder eher voreilige Schenkung - an ihrer vermeintlichen Attraktivität einbüßt.

Eine gesonderte Betrachtung verdienen grenzübergreifende Erbfälle, wobei deutsche Residenten mit einer Immobilie in Spanien den Modellfall darstellen. Bei einer Schenkung wäre beispielsweise zu bedenken, dass in Deutschland nur jene spanischen Steuern angerechnet werden können, die auch in Deutschland angefallen wären. Aufgrund der unterschiedlichen Systeme tut sich hier eine große Steuerfalle auf, denn die vom Schenkungsgeber in Spanien bezahlte Einkommensteuer kann mangels eines deutschen Pendants nirgendwo angerechnet werden. Dasselbe gilt auch für jenen Anteil an der Schenkungsteuer, den der Schenkungsgeber in Deutschland bezahlen muss, während in Spanien der Beschenkte die gesamte Steuer bezahlt, der Schenkungsgeber also nichts bezahlen muss, aber deshalb auch nichts anrechnen kann.

Vor dem Hintergrund der in Teil 1 und in diesem Artikel dargelegten Sachverhalte sollte man sich vor allem für eine langfristige Planung der Vermögensübertragung auf die folgende Generation individuell beraten lassen. Idealerweise beginnt eine solche Beratung schon bei einem Immobilienkauf. Denn Spanien kennt weitere Besonderheiten, die in Deutschland undenkbare Gestaltungen ermöglichen, etwa den getrennten Erwerb von bloßem Besitz und Nießbrauch.

Die Autoren Willi Plattes und Thomas Fitzner arbeiten beim internationalen Steuerbüro European@ccounting