Nun gut, das soll hier kein Sprachkurs sein, obwohl man durchaus damit anfangen könnte, denn mit dem in vielen Fachartikeln immer wieder erwähnten Begriff der „Steuermodelle" kann man auf Anhieb wirklich nichts anfangen, aber wenn man etwas nachlässig einfach modelos durch „Modell" ersetzt, macht man es sich zwar etwas bequem, schürt aber Missverständnisse. Das gibt es durchaus häufiger: Ich freue mich immer, wenn ich (auch in der MZ) gelegentlich lese, „das Rathaus" habe gesagt oder irgendetwas entschieden: Da ist die Vermutung, intelligente Gebäude seien auf Mallorca weiter verbreitet, als man so denkt, leider falsch, denn bekanntlich reden Rathäuser ja nicht. Richtigerweise ist mit „Ayuntamiento", das ist der übersetzte Begriff, der Stadtrat oder die Stadtverwaltung gemeint.

Nun aber zurück zu den modelos, einem Begriff, der in der spanischen Sprache eine gleich doppelte Bedeutung hat. Ein modelo ist zum einen ein Fotomodell, aber das ist schon thematisch nicht Gegenstand dieses Beitrages. Ansonsten, und nun sind wir wirklich beim Thema, geht es ganz einfach um Formulare, das ist nämlich die zweite Bedeutung von modelos. In der steuerlichen/juristischen Fachsprache sind sie nichts anderes als (Steuer-)Formulare, und so sollte man sie auch nennen.

Man kann sich sicherlich leicht vorstellen, dass es in einem Hochsteuerland wie Spanien eine unüberschaubare Anzahl von Steuerarten und Steuererklärungen gibt und damit auch Steuerformulare. Diese werden in Spanien zur Vereinfachung durchnummeriert, ähnlich wie bei einer Autobahnabfahrt, was durchaus hilfreich und sinnvoll ist. So kann man sich besser orientieren, denn Überschrift und Gegenstand so mancher Steuererklärung kann man sich sicher kaum merken.

Nachstehend will ich die für einen Nicht-Residenten besonders wichtigen Steuerformulare herausstellen und erläutern:

Modelo 210

Ist gleich für mehrere Einkommensarten zu verwenden:

  • Versteuerung des Gewinns bei dem Verkauf einer Immobilie, ­hierbei ist die bereits von dem ­Verkäufer geleistete Vorauszahlung von drei Prozent abzusetzen (hierfür gilt das Modelo 211). Die Abgabefrist beträgt maximal vier Monate ab Verkauf der Immobilie.
  • Einkommensteuer für die Nutzung der eigenen Immobilie, jeweils jährlich am 31. Dezember eines jeden Jahres abzugeben, berechnet auf der Grundlage des Katasterwertes.
  • Für sonstige in Spanien erzielte Einnahmen, zum Beispiel Miet­einkünfte, abzugeben jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Januar im Hinblick auf die im vorangegangenen Quartal erzielten Einkünfte.

Modelo 211

Damit führt der Erwerber einer Immobilie, die er von einem Nicht-Residenten erworben hat, drei Prozent des Kaufpreises als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Verkäufers ab. Frist: ein Monat ab Übertragung der Immobilie.

Modelo 200

Mit diesem Formular müssen Nicht-Residenten, die in Spanien eine Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte (establecimiento permanente) entwickeln, ihre regelmäßige Steuer­erklärung abgeben, fällig jeweils 25 Tage nach Beendigung des Geschäftsjahres, also meist am 25. Juli des folgenden Jahres.

Modelo 202

Das Formular steht in engem Zusammenhang mit dem eben erwähnten Modelo 200. Hiermit sind die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß modelo 200 zu entrichten, fällig jeweils am 20. April, 20. Oktober und 20. Dezember eines jeden Jahres.

Modelo 213

Es gilt für nicht residente Gesellschaften aus Steueroasen (paraísos fiscales), die in Spanien Immobilien halten. Sie haben quasi eine Strafsteuer in Höhe von jährlich drei Prozent des Katasterwertes zu zahlen. Welche Länder als Steueroasen zu gelten haben, ändert sich ständig; etwa haben sich Panama und Zypern durch Abschluss umfangreicher Informationsabkommen aus dieser Liste verabschiedet. Bei den 29 verbliebenen Ländern ist Großbritannien gleich viermal vertreten: (Jersey, Guernsey, Isle of Man, Gibraltar).

Modelo 740

Mit diesem Formular ist die Vermögensteuer zu erklären, die spätestens am 30. Juni für das Vorjahr abzugeben ist. Der Freibetrag beträgt 700.000 Euro pro Person, das heißt Ehepaare, die gemeinsam eine Immobilie mit einem Wert von 1,4 Millionen Euro besitzen, müssen keine Vermögensteuer zahlen.

Grundsätzlich wichtig

Es erfolgt keine Aufforderung des Finanzamtes. Die Erklärungen müssen aus eigenem Stücken fristgerecht eingereicht werden. Die errechnete Steuer wird sofort bezahlt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado mit Kanzleien in Frankfurt und Palma, Tel.: 971-91 50 40.