Mallorca Zeitung

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Auswandern nach Mallorca: Wann greift die Zweitwohnungsteuer in Deutschland?

Wer zumindest zeitweise auf Mallorca lebt und noch eine Wohnung in Deutschland hat, kann zur Kasse gebeten werden. Aber nicht überall und nicht in allen Fällen

Dächer einer Reihenhaussiedlung in Mainz. Frank Rumpenhorst/dpa

In Deutschland erheben viele Städte und Gemeinden eine sogenannte Zweitwohnungsteuer, auch Zweitwohnsitzsteuer genannt. Viele von Ihnen werden das vielleicht noch von Ihren studierenden Kindern kennen: Zur Vermeidung dieser Steuer am Studienort mussten die Studenten sich von ihrem elterlichen Zuhause bei der Gemeinde abmelden und mit Hauptwohnsitz am Studienort anmelden.

Die Steuer kann auch für deutsche Residenten auf Mallorca Probleme bereiten. Denn die meisten haben neben ihrer Wohnung auf der Insel auch eine Wohnung in Deutschland. Wann ist dann die Zweitwohnungsteuer fällig? Und lässt sie sich gegebenenfalls vermeiden?

Darum gibt es die Zweitwohnungsteuer

Die deutschen Städte und Gemeinden erhalten für jeden Bürger, der dort seinen Hauptwohnsitz hat, über den kommunalen Finanzausgleich staatliche Zuwendungen. Für Bürger, die keinen Hauptwohnsitz, sondern nur einen zweiten Wohnsitz in der Gemeinde haben, gibt es nichts vom Staat. Dies brachte die Gemeinde Überlingen am Bodensee vor 50 Jahren auf den Gedanken, eine neue Gemeindesteuer auf den zweiten Wohnsitz zu schaffen. Die Idee fiel auf fruchtbaren Boden, das Bundesverfassungsgericht hatte keine Bedenken, und bald erließen fast alle Gemeinden entsprechende Gebührensatzungen.

Dabei geht es um viel Geld: Die Steuer beträgt einen beträchtlichen Prozentsatz der Kaltmiete bzw. für Eigentümer der ortsüblichen Miete; sie variiert meist zwischen zehn und 15 Prozent, manchmal, wie in Überlingen, sogar 28 Prozent.

Es gibt auch Städte, die generell keine Zweitwohnungsteuer erheben, wie Bamberg, Bayreuth, Düsseldorf, Furtwangen, Greifswald, Göttingen, Ingolstadt, Jena, Ilmenau, Oldenburg, Passau, Rostock, Ulm, Wismar und Würzburg, um nur die größeren zu nennen.

Doch nun zur Lage in Städten und Gemeinden, die die Zweitwohnungsteuer erheben.

Haupt- und Nebenwohnsitz: entscheidend ist die Gemeindesatzung

Ausgangspunkt ist das Meldegesetz: Leben Sie zumindest zeitweise im Ausland, können Sie in Deutschland rein rechtlich und formal keinen Zweit- oder Nebenwohnsitz anmelden, sondern nur einen Hauptwohnsitz als einzigen deutschen Wohnsitz (§ 21 Bundesmeldegesetz). Für einen Hauptwohnsitz kann schon begrifflich keine Zweit- oder Nebenwohnsitzsteuer erhoben werden. Daran orientiert sich zum Beispiel die Steuersatzung der Stadt Hannover, die wie viele andere Städte und Gemeinden den Zweitwohnsitz nur nach dem Meldegesetz bestimmt. Das ist klar und eindeutig. Die Formulierung einer solchen Satzung lautet meist, wie im Fall der Stadt Hannover:

„Zweitwohnung ist jede Wohnung (Abs. 1), in der eine Person mit Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes angemeldet ist oder angemeldet sein musste.“

Deutsche Wohnung als Hauptwohnsitz

Ähnlich lauten die Regelungen zum Beispiel in Hamburg, Berlin, Leipzig und Dresden. Selbst wenn Ihre deutsche Wohnung nur zeitweise bewohnt wird und Sie hauptsächlich auf Mallorca leben, wird keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden können. Ihre deutsche Wohnung gilt auch für die Gemeinde stets als Hauptwohnsitz und nicht als Nebenwohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass eine solche Gemeindesatzung, die bei einem Wohnsitz im Ausland die Zweitwohnungsteuer generell ausschließt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG 1 BvR 529/09).

Nicht alle Gemeinden orientieren sich am Bundesmeldegesetz

Nun wird es gedanklich etwas schwierig. Denn leider orientieren sich nicht alle Gemeinden an dem Begriff der Zweitwohnung im Bundesmeldegesetz. Immer mehr Steuersatzungen sehen demgegenüber vor, dass eine Zweitwohnung ganz allgemein jede Wohnung ist, die neben einer Hauptwohnung an irgendeinem Ort genutzt wird. Die Formulierung der Satzung lautet dann, wie etwa im Beispiel der Stadt München, dass steuerpflichtig für die Zweitwohnungsteuer „jede Wohnung … ist, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat“. Liegt also die Hauptwohnung auf Mallorca, kann die deutsche Wohnung als Nebenwohnung angesehen werden – obwohl die deutsche Wohnung meldegesetzlich doch als Hauptwohnung gilt. An dieser Gedankenakrobatik hatten die Gerichte bisher nichts auszusetzen (Verwaltungsgerichtshof München 4 CS 06.2126).

Die 183-Tage-Regel

Umfasst die Steuersatzung wie in München generell jede andere Hauptwohnung, auch Ihre Wohnung im Ausland, muss für die Steuerpflicht noch konkret festgestellt werden, dass die deutsche Wohnung Nebenwohnung und die spanische Wohnung auch wirklich Ihre Hauptwohnung ist.

Das wird am Ende, vor allem im Streitfall mit der Gemeinde, danach zu beurteilen sein, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Grob gesagt ist das der Ort, an dem Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten (Näheres zum Wohnsitz in meinem unten genannten Ratgeber). Dazu einige Beispiele:

1. Beispiel

Sie leben überwiegend (mehr als 183 Tage im Jahr) auf Mallorca und besitzen eine Wohnung in Deutschland, die Sie gelegentlich (weniger als 183 Tage) bewohnen.

  • Liegt die Zweitwohnung in Hannover (oder in einer Gemeinde mit entsprechender Zweitwohnungsteuersatzung), zahlen Sie die Zweitwohnungsteuer nicht: Melderechtlich ist Ihre deutsche Wohnung Hauptwohnung und nicht Zweit- bzw. Nebenwohnung.
  • Liegt die Zweitwohnung in München (oder einer Gemeinde mit entsprechender Satzung), müssen Sie die Zweitwohnungsteuer zahlen, weil die deutsche Wohnung Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung neben der spanischen Hauptwohnung ist.

2. Beispiel

Sie leben überwiegend (mehr als 183 Tage in Jahr) in Deutschland und besitzen eine weitere Wohnung auf Mallorca, die Sie gelegentlich (weniger als 183 Tage im Jahr) bewohnen.

  • Liegt die deutsche Wohnung in Hannover (oder einer Gemeinde mit entsprechender Satzung), zahlen Sie die Zweitwohnungsteuer nicht: Tatsächlich und melderechtlich ist Ihre deutsche Wohnung Hauptwohnung und nicht Zweit- bzw. Nebenwohnung.
  • Liegt die deutsche Wohnung in München (oder einer Gemeinde mit entsprechender Satzung), müssen Sie die Zweitwohnungsteuer ebenfalls nicht zahlen, weil die deutsche Wohnung Ihre deutsche Hauptwohnung neben der spanischen Wohnung ist.

Die Praxis

Die meisten deutschen Residenten werden ihre deutsche Wohnung beim zeitweiligen oder ständigen Umzug nach Mallorca nicht aufgegeben haben. Da die deutsche Wohnung beibehalten wurde, bestand auch keine Verpflichtung, sich in Deutschland abzumelden. (Hinweis: Einige Meldeämter sehen das – zu Unrecht – anders.) Daher weiß die deutsche Gemeinde in der Regel nichts vom Wohnsitz in Spanien; der Resident ist vielmehr registriert mit Hauptwohnsitz in Deutschland und wird in Ruhe gelassen.

Wer allerdings aus Spanien eine Wohnung in Deutschland neu anmeldet, sollte aufpassen und sich über die Zweitwohnungsteuer der betreffenden Gemeinde informieren. Denn bei der Anmeldung wird nach dem Zuzug aus dem Ausland gefragt und die Gemeinde kann „bösgläubig“ werden.

Zweitwohnung im Feriengebiet

Anders liegt der Fall, wenn die deutsche Adresse in einem Wochenendhausgebiet liegt, das vom Bebauungsplan so ausgewiesen ist. Oft ist dauerhaftes Wohnen im Feriengebiet nicht erlaubt. Die Gemeinde kann unterstellen, dass es sich um einen Nebenwohnsitz handelt und wird oft die Steuer kassieren, wenn die Gemeindesatzung nicht auf das Meldegesetz, sondern die tatsächliche Nutzung abstellt (wie im Fall München).

Mein Tipp:

  • Lesen Sie die Zweitwohnungsteuersatzung der betreffenden deutschen Gemeinde sorgfältig. Gibt es die Formulierung wie in Hannover, sind Sie in jedem Fall von der Steuer befreit. Lautet sie wie in München, sind Sie nur befreit, wenn Sie überwiegend in Deutschland leben.
  • Behalten Sie deshalb beim Umzug nach Mallorca Ihre Wohnung in Deutschland bei, und melden Sie sich nicht ab.
  • Melden Sie eine in Deutschland später angemietete Wohnung sicherheitshalber ausdrücklich als Hauptwohnung an (Kreuz im Meldebogen).
  • Wenn Sie über 183 Tage im Jahr in Ihrer deutschen Wohnung als Hauptwohnung verbringen, stellen Sie sicher, dass Sie das später auch nachweisen können. Das bewahrt Sie in allen Fällen vor der Zweitwohnungsteuer und zudem auch vor vielen anderen steuerlichen und rechtlichen Folgen eines spanischen Hauptwohnsitzes, auf die in meinem Ratgeber hingewiesen wird.

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