Hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen über das Sorgerecht von Kindern, etwa im Zusammenhang mit einer Trennung der Eltern, ist im Rahmen der zu prüfenden Zuständigkeit der Gerichte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen. Hat sich beispielsweise ein in Spanien lebendes deutsches Ehepaar getrennt, und lebt die Mutter mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in Spanien, sind die spanischen Gerichte am Aufenthaltsort der Kinder zuständig.

Die Eltern sind im Falle einer Trennung oder Scheidung sowohl in Deutschland als auch in Spanien weiterhin dem Kindeswohl verpflichtet, denn die Eltern werden hierdurch nicht von ihren Pflichten gegenüber ihren Kindern befreit.

Folgen können aber insofern für die Rechte und Pflichten im Rahmen der elterlichen Sorge entstehen. Das deutsche Recht sieht vor, dass das gemeinsame Sorgerecht für ein minderjähriges Kind auch nach einer Trennung regelmäßig von beiden Elternteilen ausgeübt wird. Die Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch ein Elternteil ist gemäß Paragraph 1671 BGB nur auf Antrag möglich. Im spanischen Recht hingegen verhält es sich umgekehrt. Hier übt im Falle einer Trennung nach Art. 156 Abs. 4 Código Civil grundsätzlich derjenige Elternteil das Sorgerecht aus, der mit dem Kind zusammenlebt beziehungsweise die Obhut über das Kind hat. Das gemeinsame Sorgerecht wird beiden Eltern nur dann zugesprochen, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge oder die Aufteilung der Aufgaben, die mit ihrer Ausübung zusammenhängen, vor Gericht beantragt.

Nach einer Trennung oder Scheidung sieht das spanische Recht also im Gegensatz zum deutschen Recht nicht automatisch die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts vor. Die Frage, bei wem das Kind lebt, treffen die Eltern in diesem Fall entweder gemeinsam oder das Gericht überträgt einem Elternteil die Obhut.

Im obigen Beispielsfall würde daher der Mutter, die mit den Kindern weiterhin in Spanien lebt, grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugesprochen werden, es sei denn, die Eltern haben beantragt, dass sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen. Im letzteren Fall muss der Vorschlag beider Elternteile vom Gericht genehmigt werden.

In der Vielzahl der spanischen Praxisfälle wird das Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung einem Elternteil zugesprochen. Das gemeinsame Sorgerecht wird hingegen insbesondere in einvernehmlichen Scheidungsverfahren beantragt. Es wird den Eltern seitens des Gerichts zugesprochen, wenn sich die Kinder abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhalten.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit Dr. Sabine Hellwege u.a. in Palma,

Tel.: 971-90 54 12.