Können Pauschalreisende unter bestimmten Umständen Geld zurückverlangen, wenn Corona ihren Urlaub durchkreuzt hat? Darüber entscheidet am Donnerstag (12.1.) der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise daher früher als geplant.

Kläger fordern Preisminderung um 70 Prozent

Die Kläger verlangen nun von ihrem Reiseveranstalter eine Preisminderung von 70 Prozent. Die Generalanwältin am EuGH plädierte in ihren Schlussanträgen vor einigen Monaten dafür, dass Unternehmen den Preis für die Reise tatsächlich mindern müssen, wenn sie den Pauschalreisevertrag wegen der Corona-Maßnahmen nicht erfüllen können. Die Richter folgen oft, aber nicht immer der Einschätzung der Generalanwälte.