Junger Mann drohte mit Bombe auf einem Flug nach Menorca – Freispruch

Der Nationale Gerichtshof von Spanien kam zu dem Schluss, dass keine Straftat vorlag – da die Scherznachricht in einer privaten Snapchat-Gruppe versendet wurde

3. Juli 2022: Beamte der Guardia Civil untersuchen das Flugzeug nach der Landung auf Flughafen von Menorca.

3. Juli 2022: Beamte der Guardia Civil untersuchen das Flugzeug nach der Landung auf Flughafen von Menorca. / Guardia Civil

Patrick Schirmer Sastre

Patrick Schirmer Sastre

Der Nationale Gerichtshof von Spanien hat einen jungen Mann freigesprochen, der in einer privaten Nachricht damit gedroht hatte, einen Flieger, der von London in Richtung von Mallorcas Nachbarinsel Menorca unterwegs war, in die Luft zu jagen. Das gab das Gericht am Donnerstag (25.1.) bekannt.

Der Vorfall ereignete sich demnach am 3. Juli 2022. Der 19-jährige Brite indischer Herkunft sendete kurz vor dem Boarding eine Nachricht an eine private Snapchat-Gruppe, die er mit seinen Freunden betrieb: "Auf dem Weg, das Flugzeug in die Luft zu jagen (ich bin Mitglied der Taliban)". Neben der Nachricht schickte er ein Selfie von sich.

Sicherheitsdienst fing die Nachricht ab

Die Botschaft wurde von einem britischen Sicherheitsdienst abgefangen, als das Flugzeug schon in der Luft war und den französischen Luftraum überflog. Daraufhin wurden die spanischen Behörden über die Drohung informiert. Das spanische Militär schickte einen Eurofighter, der die Passagiermaschine bis nach Menorca begleitete.

Nach Ankunft am Flughafen Maó wurde der Mann kontrolliert. Da er weder Sprengstoff noch sonstige Waffen dabei hatte, kamen die Polizeibeamten zu dem Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit der Maschine gefährdet gewesen war.

Die Staatsanwaltschaft hatte 22.500 Euro Strafe wegen öffentlicher Unruhe sowie 94.782 Euro Entschädigung an das Verteidigungsministerium für den Einsatz des Eurofighters gefordert.

Handlung kann nicht als Straftat angesehen werden

Das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass die Handlungen des Angeklagten nicht als Straftat angesehen werden können. Aus der Handlung des Angeklagten "lässt sich weder eine Absicht erkennen noch auch nur im Entferntesten ableiten, dass eine Mobilisierung des Armeeflugzeugs oder eines anderen Polizei-, Hilfs- oder Rettungsdienstes provoziert werden sollte."

Weder die Nachricht noch das Selfie seien an eine öffentliche Behörde gesendet worden, und sie seien auch nicht weiterverbreitet worden. Tatsächlich seien sie in einem privaten Rahmen zwischen dem Angeklagten und seinen Freunden versendet worden. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vermuten können, dass die Scherznachricht von den Behörden oder sonstigen Dritten abgefangen werden könnte.

Das Gericht erklärte, nicht zu wissen, wie die Sicherheitskräfte an die Nachricht gekommen seien, da dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Im hypothetischen Fall, dass ein anderes Mitglied der Gruppe die Botschaft anderweitig geteilt habe, könne man dies kaum dem Angeklagten zur Last legen. Beweise für einen solchen Vorgang gebe es nicht.

THEMEN