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Flugausfälle wegen Streik: Wann Sie ein Recht auf Entschädigung haben

Streik ist nicht gleich Streik: Was der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Frage der Entschädigungen entschieden hat

Ein 24-stündiger Fluglotsen-Streik in Frankreich hat am Freitag (16.9.) zu vielen Flugausfällen geführt

Ein 24-stündiger Fluglotsen-Streik in Frankreich hat am Freitag (16.9.) zu vielen Flugausfällen geführt / Bodo Marks/dpa

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MZ

Rund 40 Flugverbindungen sind am 16.9. bis mittags am Flughafen von Mallorca ausgefallen. Grund ist der aktuelle Fluglotsenstreik in Marseille. Betroffene Urlauber, die sich eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten erhoffen, werden allerdings wenig Glück haben: Ob die Passagiere ihr Geld zurück bekommen, hängt nämlich von der Art des Streiks ab.

Unterschied zwischen internem und externem Ereignis

Handelt es sich um einen betriebsinternen Streik, an dem zum Beispiel die Piloten einer bestimmten Fluggesellschaft beteiligt sind, wertet der Europäische Gerichtshof (EuGH) das nicht als außergewöhnlichen Umstand, sondern als ein "internes, beherrschbares und vorhersehbares Ereignis für die Airline."  Dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet, ihre Passagiere mit bis zu 600 Euro zu entschädigen, da sie die Flugstörungen selbst verschuldet hat.

Anders sieht die Lage aus, wenn Fluglotsen oder Flughafenpersonal streiken. Das kann für die Airline ein externes und nicht beherrschbares Ereignis sein. Dann haftet die Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände nicht und muss den Fluggästen daher auch keine Entschädigung zahlen. /bro

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