Bei der erweiterten Ausgangssperre zur Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus, die ab Montag (30.3.) in Spanien in Kraft tritt, gilt eine Übergangsfrist von einem Tag. Angestellte in Industriebetrieben oder auf dem Bau dürfen am Montag noch an ihrer Arbeitsstelle erscheinen, um die nötigen Vorkehrungen für die verordnete Betriebsruhe vorzunehmen. Das geht aus dem neuen Dekret hervor, das am späten Sonntagabend (29.3.) im spanischen Gesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Die Übergangsfrist ist aber offenbar auch Folge bei der Verzögerung des Dekrets, es wurde erst kurz vor Mitternacht veröffentlicht. Schichten in Betrieben müssten auf ein Minimum reduziert werden, das der Tätigkeit am Wochenende entspreche, heißt es. Ein regulärer Arbeitsbetrieb in den betroffenen Sektoren sei aber am Montag nicht mehr erlaubt.

Die erweiterte Ausgangssperre hatte der spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez am Samstag in einer TV-Ansprache angekündigt und der Ministerrat am Sonntag beschlossen. Angestellten in nicht essenziellen Bereichen müssen demnach bis 9. April zu Hause bleiben. Alle Wirtschaftsbereiche, die im Dekret zum Alarmzustand als essenziell definiert seien, funktionierten weiter wie bislang. Die Maßnahmen, die die spanische Regierung am Sonntag (29.3.) konkretisiert hat, gelten nicht für diejenigen, die von zu Hause aus (teletrabajo) arbeiten und ebenso wenig für Angestellte, die vom so genannten ERTE betroffen sind, also wegen Kurzarbeit zu Hause bleiben müssen.

Arbeitnehmer, die nun zu Hause bleiben müssen, sollen ihr Gehalt weiterhin beziehen und die nicht geleisteten Stunden zu einem späteren Zeitpunkt Schritt für Schritt nachholen. Die Frist dafür ist der 31. Dezember 2020. Wie genau die Stunden nachgeholt werden, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer individuell vereinbaren. Dabei müssen aber die gewöhnlichen Ruhezeiten berücksichtigt werden und auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleistet sein, heißt es im Dekret.

Diese Bereiche werden als "essenziell" angesehen

Während Angestellte von Gastronomie und Einzelhandel bereits zu Hause bleiben müssen, muss ab Montag (30.3.) unter anderem auch auf den Baustellen und in Industriebetrieben die Arbeit eingestellt werden.

Zu den als essenziell angesehenen Bereichen dagegen gehören:

  • Medizin, Gesundheit, Apotheken
  • Betreuung von Senioren, Hilfsbedürftigen und Minderjährigen
  • Lebensmittelproduktion, Landwirtschaft
  • Warentransport
  • Personenbeförderung
  • Gas, Wasser- und Energieversorgung
  • Geschäfte mit Lebensmitteln, Getränken, Gütern des täglichen Bedarfs
  • Auch Lebensmittellieferdienste von ansonsten geschlossenen Restaurants dürfen weiterarbeiten
  • Geschäfte mit Hygieneartikeln, Medikamenten, Optiker, Geschäfte, die orthopädische Artikel verkaufen
  • Banken und Versicherungen
  • Schreibwarenläden und Kioske
  • Tabakläden
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Geschäfte, die Tierfutter verkaufen
  • Tankstellen und Raffinerie
  • Geschäfte mit technologischer Ausrüstung
  • Häfen und Flughäfen
  • Medien
  • Bestattungsinstitute
  • Einsatz- und Sicherheitskräfte des Staates
  • Mindestvertrieb für die öffentliche Verwaltung

PDF-Download: Dekret mit allen Definitionen

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