Wer eine Sommerparty mit Ballermann-Hits veranstaltet, darf sie seit dem 14. Juli auch wieder "Malle-Party" nennen. Das berichtet der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT) in einer Pressemitteilung am Dienstag (9.8.). Bisher mussten Veranstalter damit rechnen, abgemahnt zu werden, weil sie gegen Markenrecht verstießen. Denn im April 2002 hatte ein Unternehmen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) "Malle" als Marke angemeldet.

Der Markeninhaber ließ viele Discothekenbetreiber abmahnen und ging bisweilen mit einstweiligen Verfügungen gegen Partyveranstalter vor, die das Wort dennoch im Titel verwendeten. 2019 reichte dann ein Unternehmen einen Löscheintrag ein. Daraufhin begründete das Europäische Markenamt (EUIPO), dass die Marke "Malle" als "umgangssprachliche Bezeichnung der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca die geographische Herkunft der von ihr geschützten Waren und Unterhaltungsdienstleistungen beschreibt." Das Amt befand den Begriff als nicht schutzfähig und erklärte die Marke "Malle" im März 2020 daher für nichtig.

Die Entscheidung schaffe "endlich Klarheit"

Daraufhin reichte der Markeninhaber Beschwerde und sogar eine Klage ein, doch beides ohne Erfolg: Letztere scheiterte im vergangenen Dezember vor dem Europäischen Gerichtshof. Nun wurde die Marke "Malle" tatsächlich gelöscht.

Präsident Knut Walsleben, Präsident des BDT, begrüßt die Entscheidung, da sie endlich Klarheit schaffe: "Dieses Urteil zeigt, dass das willkürliche Schützen von Namen auf Dauer keinen Bestand hat. Die Branche ist froh darüber, endlich wieder Partys veranstalten zu dürfen, die Bezug auf das beliebte Ferienziel vieler Deutschen nehmen", heißt es in der Mitteilung.

Weiterhin zur Kasse gebeten werden allerdings Veranstalter, die für ihre Party das Wort "Ballermann" verwenden: Hier verdient ein Ehepaar aus Niedersachsen an den Lizenzen. /bro