Die rechtlichen Grundlagen sowie die Vor- und Nachteile des Residenten-Status hat der Autor Rainer Fuchs an dieser Stelle dargelegt. Hier nun zwei Fallbeispiele aus der Mallorca-Praxis:

Drei Monate im Jahr in Deutschland

Die Eheleute Müller aus Oldenburg verbringen ihren Lebensabend in einem Haus auf Mallorca. Im Sommer leben sie für die drei heißen Monate bei den Kindern in Oldenburg. Gemeldet sind sie nur in Oldenburg. Dabei ist hier ganz klar der Lebensmittelpunkt Spanien. Also ist auch der juristische Wohnsitz Spanien.

Anders könnten die Dinge allenfalls liegen, wenn Herr Müller in Deutschland etwa regelmäßig auch außerhalb des Sommers im Kirchenvorstand seiner deutschen Kirchengemeinde oder im Stadtrat mitwirkt und deswegen häufig nach Oldenburg reisen muss. Ist dem nicht so, haben die Eheleute Müller die spanischen Vorschriften zu beachten: Empadronamiento – also die offizielle Anmeldung bei der Gemeinde – und Ausländerregistrierung müssen binnen drei Monaten über die Bühne gehen.

In der Praxis verfahren viele Residenten dennoch so wie das Ehepaar Müller aus Oldenburg. Nicht selten behalten sie auch eine eigene Wohnung in Deutschland bei. So glauben sie, die Behörden und die Regelungen überlistet zu haben und einen deutschen Lebensmittelpunkt zu besitzen. Das ändert aber rechtlich gesehen rein gar nichts, wenn es wirklich darauf ankommt: bei zurückgewiesenen Privatarztrechnungen durch ihre Krankenversicherung, bei Steuernachforderungen des spanischen Staates, beim Erbfall...

Fazit: Eine Scheinwohnung bei den Kindern in Deutschland ist eine häufige, aber doch nur eine scheinbare Lösung. Wenn die örtliche Meldebehörde in Deutschland die Meldung dafür akzeptiert, bleibt es dennoch dabei, dass letztlich der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt.

Andere Residenten haben keine Wohnung in Deutschland mehr, „vergessen“ aber ihre Abmeldung und behalten so der Form nach ihren deutschen Wohnsitz. In Spanien melden sie sich weder bei der Gemeinde noch beim Ausländeramt an und wollen dort als Touristen gelten. Auch das nützt ihnen letztlich nichts. Außerdem ist es ungesetzlich: Es ist juristisch betrachtet nach dem deutschen Meldegesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Die Hälfte des Jahres in Spanien

Das Ehepaar Becker aus Rostock besitzt in Bochum eine Mietwohnung. Nach dem Ruhestand hat es ein Apartment auf Mallorca erworben. Seither verbringt es etwa ein halbes Jahr in Spanien und ein halbes Jahr in Deutschland.

Auch dies ist ein typischer Fall, aber leider gibt es hier keine klare Antwort. Hier hilft auch die 183-Tage-Regel nicht weiter. Es kommt auf andere Umstände an, zum Beispiel, wo das Ehepaar steuerlich veranlagt wird, wo seine Familienangehörigen leben, welche Beziehungen zu diesen Angehörigen bestehen usw.

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Die Europäische Kommission hat in einem Leitfaden zur Bestimmung des Wohnsitzes aus dem Jahr 2013 in einem ähnlichen Fall angenommen, dass der Wohnort Deutschland ist, wenn das Arbeitsleben in Deutschland verbracht wurde und auch in Deutschland Wohneigentum besteht. In unserem Fall handelt es sich allerdings um eine Mietwohnung – und da wollte die EU-Kommission sich in ihrem Leitfaden nicht festlegen.

Das bedeutet für Sie: Unklarheiten gehen nicht zu Ihren Lasten – Sie haben große Aussichten, in solch einem Fall den Lebensmittelpunkt in Deutschland anerkannt zu bekommen.