Wer als Deutscher in Spanien Immobilien über eine Gesellschaft kauft, ist in jedem Fall von der Zahlung der Vermögensteuer befreit. Das hat die Dirección General de Tributos (DGT), also die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten, im September einmal mehr mit einer verbindlichen Entscheidung, einer sogenannten resolución vinculante, bestätigt.

Zuvor hatte es schon zwei Anordnungen der Behörde gegeben, die ebenso lauteten. „Mit dieser Entscheidung bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an nicht ansässigen Unternehmen, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien halten, keine Vermögensteuer in Spanien auslöst“, schreibt Petra Schmidt von der Kanzlei Bové Montero y Asociados in Palma, die die Anfrage gestellt hatte, in einem Artikel, den sie der MZ zur Verfügung gestellt hat.

Betroffener war nur indirekt Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca

Im vorliegenden Fall, so Schmidt, handelt es sich bei dem Betroffenen um eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person, die 100 Prozent der Anteile an einem deutschen Unternehmen hält, das über andere nicht ansässige Unternehmen Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist – das heißt, der Betroffene ist indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Unter dieser Annahme stellt die DGT fest, dass der Steuerpflichtige nicht der Vermögensteuer unterliegt, da er nicht der – direkte – Eigentümer von Immobilien in Spanien ist.

Diese Entscheidung habe weitreichende Folgen, erklärt Petra Schmidt. Für viele Nicht-Residenten, die über ausländische Unternehmen Immobilien in Spanien besitzen, werde so eine größere Rechtssicherheit geschaffen. „In Fällen, in denen die Vermögensteuer in ähnlichen Situationen gezahlt wurde, sollte die Möglichkeit geprüft werden, eine Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der entsprechenden Verzugszinsen zu beantragen“, schreibt Schmidt.

Anwältin Petra Schmidt erklärt, dass der Immobilienkauf über eine Gesellschaft gern genutzt wird. „Für uns ist diese klare Auskunft der Generaldirektion nun sehr hilfreich, denn wir können sicherere Handlungsanweisungen geben“, so Schmidt zur MZ. In der Vergangenheit hatte die DGT laut Schmidt anders entschieden und darauf bestanden, dass Nicht-Residenten, die indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien mit der Vermögensteuer veranlagt werden, beispielsweise wenn die Immobilien mehr als 50 Prozent der Vermögenswerte des Unternehmens ausmachten. Dazu gibt es die Urteile V0093-16 und V1995-20.

Nicht-Residenten wohl ohne ausreichende rechtliche Grundlage zur Kasse gebeten

Nach Meinung der Kanzlei Bové Montero y Asociados war diese Auslegung rechtlich nicht haltbar, denn obwohl einige Abkommen zur Umgehung der Doppelbesteuerung Spanien die Befugnis einräumten, den Besitz von Immobilien durch ausländische Unternehmen zu besteuern, fehle in der spanischen Gesetzgebung eine entsprechende Rechtsvorschrift, die es Spanien erlaubt, den indirekten Besitz von Immobilien zu besteuern.

Auch Thomas Fitzner von der Plattes Group berichtet: „Jahrelang hat man Nicht-Residenten zur Kasse gebeten, obwohl das das spanische Steuerrecht gar nicht hergab.“

Zu diesem Schluss war bereits der Oberste Gerichtshof der Balearen gekommen, der in einem Urteil vom 3. Dezember 2020 entschied, dass „die nicht in Spanien ansässige natürliche Person, die Eigentümerin eines nicht in Spanien ansässigen Unternehmens ist, nicht der spanischen Vermögensteuer unterliegt ...“. Im Jahr 2021 vollzog die DGT dann eine Kehrtwende und schloss sich der Auslegung des Obersten Gerichtshofs der Balearen in einer Entscheidung an.

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Kein Freifahrtschein - Rechtsansicht kann sich auch wieder ändern

Nicht für alle Anwälte ist die Sachlage aber so klar. Da es sich bei der Entscheidung der DGT nicht um ein Urteil handelt, könne die Rechtsansicht auf spanischer Seite auch schnell wieder wechseln, befürchtet so mancher. Zumal nicht klar sei, ob man sich in Spanien mit den höchst komplizierten Strukturen deutscher Gesellschaften komplett auskenne, wie etwa Anwalt und Steuerberater Manuel Stiff sagt, der eine Kanzlei in Palma und in Münster unterhält: „Ich halte die Anordnung für problematisch, da nicht klar ist, ob hier eine fälschliche Auslegung des deutschen Rechts zugrunde liegt oder gar eine bewusste Steuerung zur Schonung der mithilfe von Firmen auftretenden wohlhabenden Immobilienbesitzer.“

So sei denkbar, dass mit dieser Direktive Wohlhabende angelockt werden sollen, die aufgrund dieser Steuererleichterung dann auf den Balearen investieren. Eine solche Vorgehensweise könne aber „nicht im Sinne von Europa“ sein, wie Stiff findet. Ohnehin sei die Vermögensteuer in ihrer derzeitigen Form in Spanien wenig hilfreich und ein Investitionshemmnis. Noch dazu, wenn sie in verschiedenen spanischen Regionen unterschiedlich hoch ist oder teilweise gar abgeschafft wurde. „Ich würde mir wünschen, dass das Thema europaweit vereinheitlicht würde.“

Vermögensteuer zahlt auf den Balearen, wer über mehr als 700.000 bzw. 1 Million Euro verfügt

Auch Petra Schmidt empfiehlt, jeden Fall genau zu analysieren, insbesondere dann, wenn die direkten oder indirekten Eigentümer der in Spanien gelegenen Immobilien steuerlich transparente (oder halbtransparente) ausländische Unternehmen sind, wie z. B. Trusts, deutsche KGs oder GmbH & Co. KGs. Thomas Fitzner sagt: „Wir empfehlen den Mandanten, keine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerverwaltung scheint ja in dieser Frage gerade umzuschwenken.“ Und dann dürfte es auch mit der Rückerstattung einfacher werden, glaubt er. „In der Vergangenheit waren Immobilienbesitzer gezwungen, zu zahlen und dann den Gang durch die Instanzen anzutreten.“

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