Legalisierung von Schwarzbauten auf Mallorca verabschiedet - Das sind die Details

Die Ferienvermietung der legalisierten Bauten bleibt ausdrücklich ausgeschlossen

Ein illegal errichtetes Haus auf Mallorca.

Ein illegal errichtetes Haus auf Mallorca. / ADT

Ciro Krauthausen

Ciro Krauthausen

Die Balearen-Regierung hat am Freitag im Rahmen eines Pakets von Gesetzesänderungen, mit dem Bürokratie abgebaut werden soll, die Möglichkeit der Legalisierung von Schwarzbauten auf Mallorca verabschiedet. Das betrifft eine Vielzahl von Bauten und Anbauten, aber auch zum Beispiel Pools, die seinerzeit ohne Genehmigung errichtet wurden. Sie könnten nun auch wieder auf den Markt kommen. Allerdings müssen sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie aus einer Mitteilung der Balearen-Regierung hervorgeht. Eine Ferienvermietung der legalisierten Bauten wird darin ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese Bedingungen gelten für die Legalisierung

Für die Legalisierung gilt eine Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung im Gesetzesblatt BOIB, die noch nicht erfolgt ist.

Legalisiert werden können nur Bauten, bei denen der Verstoß gegen das Baurecht mindestens acht Jahre zurückliegt und somit verjährt ist. Im Falle von Bauten im geschützten ländlichen Raum sind dies diejenigen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Raumordnung und Bodennutzung vom 29. Mai 2014 errichtet wurden, mit Ausnahme der in den Geltungsbereich des Gesetzes über Naturräume (Ley de Espacios Naturales) fallenden Grundstücke, in denen sie vor dem 10. März 1991 errichtet worden sein müssen.

Im Gegenzug für die Legalisierung werden von den Eigentümern die Zahlung von Gebühren und Steuern und die Durchführung von Umweltmaßnahmen verlangt. Die Eigentümer müssen im ersten Jahr der Gültigkeit dieses Verfahrens 10 Prozent des Wertes der Baumaßnahme entrichten, im zweiten Jahr sind es 12,5 Prozent und im dritten Jahr 15 Prozent. Wer sich beeilt, zahlt also weniger.

Auch wer nur über kleine oder mittlere Einkommen verfügt, zahlt weniger. Es gibt Ermäßigungen für Antragsteller, die der Einkommensteuer für natürliche Personen unterliegen, um 50 Prozent, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, deren gesamte Bemessungsgrundlage, berechnet als Durchschnitt der letzten vier Steuerjahre, 33.000 Euro bei Einzelbesteuerung oder 52.800 Euro bei Gemeinschaftsbesteuerung nicht übersteigt; und 25 Prozent, wenn diese Bemessungsgrundlage 52.800 Euro bei Einzelbesteuerung oder 84.480 Euro bei Gemeinschaftsbesteuerung nicht übersteigt.

Auch in diesem Fall wurde die ADT tätig.

Ein illegaler Bau im ländlichen Raum auf Mallorca / Foto: ADT

Die für diesen Zweck von den Gemeinden eingezogenen Beträge sind für den Erwerb, die Rückgewinnung, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Naturräumen und Ressourcen oder für die Ausstattung des kommunalen Bodenvermögens bestimmt.

Darüber hinaus muss ein technisches Projekt zur Anpassung an Kriterien der Umweltverträglichkeit vorgelegt werden, das Maßnahmen zur Verringerung der Lichtverschmutzung und zur Steigerung der Energie- oder Wassereffizienz der Bauten durch die Verwendung von Materialien, Techniken und Bausystemen, den Austausch von Anlagen, die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die Installation von Wassertanks oder anderen Systemen zur Reduzierung des Energie- oder Wasserverbrauchs des Netzes sowie geeignete mit dem Wasserwirtschaftsplan vereinbare Wasserreinigungssysteme.

Diese Ausnahmen gibt es

Gleichzeitig gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in denen die Legalisierung ausgeschlossen wird. Nicht legalisiert werden können Bauten:

Die nach dem geltenden Bebauungsplan der Enteignung, der unentgeltlichen Abtretung oder dem Abriss unterliegen.

Die sich im öffentlichen Eigentum oder der Schutzzone der Straßen befinden oder unter den Geltungsbereich des Küstengesetzes fallen.

Bauten, für deren Nutzung der Erwerb einer touristischen Lizenz benötigt wird, wie im Fall von Landhotels .

Bauten, in denen Aktivitäten durchgeführt werden, die dem Gesetz zum Schutz des ländlichen Raums von 1997 zuwiderlaufen.

Weiterhin heißt es in der Mitteilung der Landesregierung: Der Beschluss, mit dem gegebenenfalls eine außerordentliche Legalisierungsgenehmigung für einen Bau erteilt wird, muss ausdrücklich das Verbot der Zweckentfremdung für die Vermarktung von Ferienunterkünften enthalten.

Regierungssprecher Costa verteidigte das Vorhaben Ende April damit, dass es auf den Balearen "eine Realität" gebe, die "viele Familien betrifft". Viele hätten Häuser oder zumindest Gebäudeteile, die nicht komplett legal errichtet worden sind. Ohne die nachträgliche Anerkennung könnten die Bauherren keinerlei Verbesserung durchführen, ohne sich erneut strafbar zu machen. Auch der Verkauf dieser Bauten und der Grundstücke, auf denen sie stehen, wird dadurch wieder möglich.

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