Eine Auslandskrankenversicherung kostet nicht viel, doch sie schützt im Zweifel vor horrenden Kosten. Dazu zählen laut Bund der Versicherten (BdV) zum Beispiel die Aufwendungen für einen Rücktransport – eine Leistung, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernimmt. „Viele Reisende unterschätzen das finanzielle Risiko“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Sich einen Marktüberblick zu verschaffen, ist nicht immer einfach: „Die einzelnen Tarife haben erhebliche Leistungsunterschiede“, heißt es beim BdV. Achten sollten Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem darauf, dass der Versicherer die Kosten für den Rücktransport explizit „zum ständigen Wohnsitz oder dem vom ständigen Wohnsitz nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus“ übernimmt.

Auch für in einer privaten Krankenversicherung (PKV) Vollversicherte sei der Abschluss ratsam – denn auch die PKV übernehme Rücktransportkosten oft nicht. Die Kosten trage die Versicherung idealerweise nicht nur dann, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig, sondern sinnvoll ist: Der Versicherte hat etwa einen Anspruch, wenn er transportfähig oder zu Hause eine „vorteilhaftere medizinische Versorgung möglich ist“ – obwohl im Reiseland eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben wäre. Als sinnvoll sollte der Rücktransport laut Versicherungsbedingungen auch gelten, wenn die stationäre Behandlung nach ärztlicher Prognose 14 Tage überschreitet.

Beim Vertragsabschluss beachten

Weil bei manchem Missgeschick im Urlaub auch Alkohol eine Rolle spielen kann, sollte dies die Leistungen nicht aushebeln. Der BdV empfiehlt nur solche Policen abzuschließen, die „alkoholbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen“ nicht als Grund für einen Leistungsausschluss nennen. Stichwörter wie „Missbrauch“, „Konsum“ oder „Mitwirkung“ in den Versicherungsbedingungen weisen darauf hin.

Achtung im Fall einer Reisewarnung

Genaues Hinschauen ist auch beim Thema Pandemie gefragt: Zwar sehen die meisten Verträge von deutschen Versicherern einen Pandemie-Ausschluss nicht vor. Doch sie schränken ihre Leistungen oft ein, wenn es eine Reisewarnung gibt. Vorteilhafteste Regelung ist laut BdV, wenn der Versicherer seine Leistungen nur dann einschränkt, wenn eine offizielle Reisewarnung vor Reisebeginn ausgesprochen wurde und nicht erst danach.

Welche Kosten erstattet werden

Auf eine bestimmte Versicherungssumme müssten Reisende dagegen nicht achten, sagt Boss: „Erstattet wird bis zur Höhe der entstehenden Behandlungskosten oder Rücktransportkosten.“ Das sei der „Mindeststandard“ einer Auslandskrankenversicherung. Jahresverträge gibt es für Einzelpersonen schon für unter zehn Euro, Familientarife ab knapp 30 Euro. „Ab einem Alter von 60 verlangen die Versicherer jedoch oftmals Prämienzuschläge, die unterschiedlich ausfallen“, so Boss. Versichert werden in der Regel vorübergehende Auslandsreisen mit einer Höchstdauer von sechs bis zehn Wochen.